Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Aussetzung eines NZB-Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Ein NZB-Verfahren ist auszusetzen, wenn der angegriffene Bescheid während dieses Verfahrens geändert, der ändernde Bescheid mit Rechtsmitteln angegriffen und kein Antrag nach § 68 FGO gestellt wird. Die Aussetzung hat bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens über den ändernden Bescheid zu erfolgen.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 68

 

Tatbestand

Die Kläger und Bechwerdeführer (Kläger) erhoben nach erfolglosem Vorverfahren Klage wegen der Einkommensteuer für das Streitjahr 1985. Sie machten u.a. geltend, daß der Grundfreibetrag und der ihnen gewährte Kinderfreibetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig seien. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger. Die Kläger machen u.a. grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages geltend.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den angegriffenen Bescheid durch Bescheid vom 14. Oktober 1993. Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein.

 

Entscheidungsgründe

Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist bis zum bestandskräftigen Abschluß des Einspruchs- und eines sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Verfahrens betreffend den Änderungsbescheid vom 14. Oktober 1993 auszusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszusetzen, wenn der angegriffene Bescheid während dieses Verfahrens geändert, der ändernde Bescheid mit Rechtsmitteln angegriffen und kein Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt wird. Diese Aussetzung hat bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens über den ändernden Bescheid zu erfolgen (Beschlüsse des BFH vom 29. September 1988 X B 166/87, BFH/NV 1989, 380; vom 26. Juli 1989 IV B 113/88, BFH/NV 1990, 781, und vom 7. August 1991 X B 223/90, BFH/NV 1991, 834). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, da die Kläger den Änderungsbescheid vom 14. Oktober 1993 angefochten und im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keinen Antrag nach § 68 FGO gestellt haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423278

BFH/NV 1994, 727

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