Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert in Streitigkeiten wegen Milch-Referenzmengen

 

Leitsatz (NV)

In Referenzmengen-Streitigkeiten bemißt sich der der Kostenfestsetzung zugrunde zu legende Streitwert nach dem Jahresbetrag der Milchabgabe für die begehrte Referenzmenge (Bestätigung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

GKG § 11 Abs. 1-2; GKG KV Nr. 1371; GKG Anlage 2; GKG § 13 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Erinnerungsführer klagten erfolglos mit dem (Haupt-)Antrag, unter Aufhebung des negativen Referenzmengenfeststellungsbescheids das beklagte Hauptzollamt zur Festsetzung einer Referenzmenge in Höhe von . . . kg zu verpflichten. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde zurückgewiesen. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs setzte gegen die Kläger unter Zugrundelegung eines Streitwerts von . . . DM Gerichtskosten in Höhe von . . . DM fest.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen diesen Kostenansatz gerichtete Erinnerung ist nicht begründet.

Die auf Grund des vorbezeichneten Streitwerts erfolgte Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden (§ 11 Abs. 1 und 2 mit Anlage 1 Nr. 1371, Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich grundsätzlich nach dem Streitwert des Klageverfahrens (Bundesfinanzhof, Beschluß vom 12. Juli 1991 VIII E 2/91, BFH/NV 1992, 54; ständige Rechtsprechung). Hierfür ist die Kostenstelle zutreffend von einen Streitwert von

... kg x 65,44 DM

100 kg = ... DM

ausgegangen. Auf - einen - regelmäßigen Entrichtungszeitraum für die Milchabgabe (12 Monate), von der die Kläger in Höhe ihres Klagebegehrens (Referenzmenge) verschont bleiben wollten, entfiel in der Zeit . . . der von der Kostenstelle berücksichtigte Betrag von 65,44 DM je 100 kg (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung M 7056 - Anlage -).

Bei Nichtzuteilung der begehrten Referenzmenge war in deren Umfang für den vorbezeichneten Zeitraum der Betrag von . . . DM zu erheben. Dessen Ansatz entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 1986 VII S 7-8/86, BFHE 146, 369, und vom 12. April 1988 VII S 5/88, BFH/NV 1990, 121). Auf die (niedrigere) Gewinnerwartung der Kläger kann nicht abgestellt werden. Der Hinweis der Kläger auf eine entsprechende Streitwertfestsetzungspraxis in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (,,für Streitigkeiten über Referenzmengen") greift nicht durch. Die Streitgegenstände im finanz- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nicht notwendig gleich. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist der Streitwert vielmehr unter Berücksichtigung des hier maßgebenden Streitgegenstands, wie vorstehend ausgeführt, zu bestimmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424478

BFH/NV 1992, 621

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