Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe, Mitwirkungspflichten des Antragstellers

 

Leitsatz (NV)

1. Hat der Antragsteller innerhalb einer ihm vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so ist die Bewilligung von PKH insoweit abzulehnen.

2. Kann infolge der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers die Höhe seines von ihm für die Rechtsverfolgung einzusetzenden Einkommens und damit auch die Höhe der von ihm aufzubringenden Monatsraten nicht zuverlässig festgestellt werden und ist ferner nicht auszuschließen, daß die voraussichtlichen Kosten für die Prozeßführung vier Monatsraten nicht übersteigen, ist die PKH insgesamt zu versagen.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 115 Abs. 1, 3, § 118 Abs. 2 S. 4

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten für ein Klageverfahren, mit dem er sich gegen den vom beklagten Finanzamt (FA) gestellten Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch wendet.

Das FG lehnte nach erfolglosem Beschwerdeverfahren den Antrag ab, weil der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung seine Bedürftigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Insbesondere habe dieser weder die angeforderte eidesstattliche Versicherung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau darüber, daß sie sich an den Kosten der Rückführung eines Darlehens zur Erhaltung des im Grundbuch je zur Hälfte auf die Eheleute eingetragenen Eigenheims nicht beteilige, vorgelegt noch ausreichende Angaben zum Bestehen eines etwaigen Unterhaltsanspruchs gegen seine Ehefrau, der auch Prozeßkostenvorschüsse umfasse, gemacht.

Mit der Beschwerde bringt der Antragsteller vor, das FG hätte die PKH auch ohne die angeforderten Nachweise schon aufgrund der vorgelegten Unterlagen bewilligen müssen. Der Antragsteller sei von seiner Ehefrau schon längst geschieden; wechselseitige Unterhaltsansprüche seien nicht erkennbar.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind eine -- formalisierte -- Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege beizufügen (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO). Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, daß der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Hiernach hat das FG im Streitfall den Antrag auf PKH im Ergebnis zu Recht bereits wegen mangelnder Bedürftigkeit des Antragstellers abgelehnt, weil dieser trotz entsprechender Aufforderung und Fristsetzung zum einen nicht glaubhaft gemacht hat, daß sich seine als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragene Ehefrau nicht an der Rückzahlung des für das Anwesen aufgenommenen Darlehens beteilige, und zum anderen auch die Frage des Gerichts nach einer etwaigen Unterhaltsleistung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau nur unzureichend beantwortet hat.

Dabei mag es dahinstehen, ob für die vom FG verlangte Glaubhaftmachung unbedingt eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau erforderlich gewesen wäre, oder ob die Glaubhaftmachung nicht etwa auch in anderer Weise hätte erfolgen können. Das FG brauchte jedenfalls der bloßen Behauptung des Antragstellers, daß sich die Ehefrau zur Zeit nicht an den Kosten der Rückführung des Kredits beteilige, keinen Glauben zu schenken, nachdem sich bereits die im PKH-Vordruck gemachte Erklärung des Antragstellers zur Höhe seiner monatlichen Rückzahlungsbelastung infolge der später eingereichten Bankbestätigung als unzutreffend herausgestellt hatte.

Hinsichtlich der Frage der Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau gilt Entsprechendes. Zwar hat der Antragsteller dazu vor getragen, daß Unterhaltsansprüche wechselseitig derzeit nicht geltend gemacht würden und seine inzwischen neu verheiratete frühere Ehefrau finanziell auch gar nicht in der Lage wäre, etwaige Unterhaltszahlungen zu erbringen. Doch brauchte das FG auch dieser bloßen Behauptung keinen Glauben zu schenken, da der Antragsteller die Richtigkeit seines Vorbringens, etwa durch Vorlage des Scheidungsurteils bzw. der im Zusammenhang mit der Scheidung ggf. getroffenen Folgevereinbarung hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung nicht belegt hat.

Da Unterhaltsleistungen des Ehegatten -- auch des geschiedenen Ehegatten -- zu dem vom Gericht für die Bewilligung von PKH zu ermittelnden Einkommen gehören und Tilgungsleistungen des (geschiedenen) Ehegatten zur Abzahlung des für das im Miteigentum der (ehemaligen) Ehegatten stehende Eigenheim aufgenommenen Bankkredits den von diesem Einkommen abzusetzenden Betrag für Kosten der Unterkunft mindern (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 ZPO), war es dem FG infolge der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers nicht möglich, die Höhe des vom Antragsteller für die Rechtsverfolgung einzusetzenden Einkommens und damit auch die Höhe der vom Antragsteller aufzubringenden Monatsraten zuverlässig festzustellen.

Auch eine teilweise Bewilligung von PKH kam nicht in Betracht, da bei voraussichtlichen Kosten der Prozeßführung für die beabsichtigte Klage in Höhe von 1 530 DM (vgl. dazu die Tabelle bei Eberl, Betriebs- Berater 1994, 1477: Streitwert bis 6 000 DM) unter Berücksichtigung der übrigen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auszuschließen war, daß dieser Betrag vier Monatsraten nicht überstiege und damit die Bewilligung von PKH von vornherein nicht möglich gewesen wäre (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO). Dies wäre nach der Tabelle in § 115 Abs. 1 letzter Satz ZPO bereits bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 1100 DM der Fall. Ein solches Einkommen läge im Streitfall bei Berücksichtigung einer angemessenen monatlichen Unterhaltszahlung und Darlehensrückzahlungsbeteiligung der ehemaligen Ehefrau des Antragstellers nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit.

Da der Antragsteller auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren Angaben zu den vom FG aufgeworfenen Fragen gemacht hat und auch keine weiteren Nachweise vorgelegt hat, war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420786

BFH/NV 1996, 63

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