Rz. 65

Der grundsätzliche Umgang mit dem Wahlrecht aus § 254 HGB zur Bildung von Bewertungseinheiten sowie die dabei bestehenden Methodenwahlrechte (Einfrier-/Durchbuchungsmethode) sind nach §§ 284 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB im (Konzern-)Anhang anzugeben.

 

Rz. 66

Konkretere Angaben sind nach folgenden Regelungen für zur Anhangerstellung verpflichtete Unternehmen notwendig:[1]

 
Quelle Inhalt

§§ 285 Nr. 19 bzw. 314 Abs. 1 Nr. 11 HGB

(Befreiung für kleine Unternehmen)
Für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente, die nicht zum beizulegenden Zeitwert gemäß § 255 Abs. 4 HGB bilanziert sind, sind Angaben notwendig zu deren Art und Umfang, zu deren beizulegendem Zeitwert (soweit sich dieser nach § 255 Abs. 4 HGB verlässlich ermitteln lässt) und zu der angewandten Bewertungsmethode, zu dem Buchwert der Finanzinstrumente und zu dem Bilanzposten, in welchem der Buchwert (soweit vorhanden) erfasst ist, sowie ggf. zu den Gründen, warum der beizulegende Zeitwert nicht ermittelt werden kann.
§§ 285 Nr. 23a bzw. 314 Abs. 1 Nr. 15a HGB Angaben, mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung von Risiken in eine Bewertungseinheit einbezogen worden sind. Zudem sind die abgesicherten Risiken, z. B. Zinsänderungs- und Währungsrisiken, und die Arten von gebildeten Bewertungseinheiten, d. h. Mikro-, Makro- und/oder Portfolio-Hedges, anzugeben. Darüber hinaus ist über die Höhe der Risiken zu berichten, die mit den am Abschlussstichtag bestehenden Bewertungseinheiten abgesichert wurden.
§§ 285 Nr. 23b bzw. 314 Abs. 1 Nr. 15b HGB Angaben der jeweils bilanziell berücksichtigten Absicherung von Risiken im (Konzern-)Anhang und dazu, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen werden. Darüber hinaus ist die Methode zur Feststellung der Wirksamkeit (prospektive Beurteilung der Wirksamkeit und rechnerische Ermittlung des Betrags der bisherigen Unwirksamkeit) zu erläutern.
§§ 285 Nr. 23c bzw. 314 Abs. 1 Nr. 15c HGB Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen erforderlich, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden.

Tab. 4: Regelungen, die Pflicht zu konkreteren Angaben festlegen

Allerdings können die Angaben nach §§ 285 Nr. 23 bzw. 314 Abs. 1 Nr. 15 HGB auch im (Konzern-)Lagebericht erfolgen.

 

Rz. 67

Nach §§ 289 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bzw. 315 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a HGB ist im Rahmen des Risikoberichts des (Konzern-)Lageberichts auch auf die Anwendung von Bewertungseinheiten einzugehen, wobei qualitative Angaben ausreichen.[2]

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften haben darüber hinaus im Rahmen der umfassenderen Berichterstattung nach §§ 289 Abs. 4 bzw. 315 Abs. 4 HGB über die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den (Konzern-)Rechnungslegungsprozess auch auf Bewertungseinheiten einzugehen, wenn diese in diesem Rahmen von Bedeutung sind.[3]

 

Rz. 68

Nach IDW RS HFA 35, Tz. 103 wird empfohlen, im Anlagespiegel beim jeweiligen Posten mit Vermögensgegenständen, die in eine Bewertungseinheit inkludiert sind, in Form eines Davon-Vermerks gesondert darauf hinzuweisen ("davon einbezogen in Bewertungseinheiten i. S. d. § 254 HGB").

 

Rz. 68a

Nach IFRS 7 sind ähnliche, im Ergebnis aber umfangreichere Angaben im IFRS-Abschluss über Sicherungsbeziehungen notwendig. So wird mit Verweis von IFRS 7.21 auf IAS 1.117 zunächst explizit verlangt, den Umgang mit den Bewertungseinheiten unter der Beschreibung der Rechnungslegungsmethoden mit aufzunehmen.[4]IFRS 7.21A ff. verlangt dann im Anhang ausführliche Angaben

  • zur Risikomangementstrategie des Unternehmens sowie über die Art und Weise, wie diese zur Steuerung der Risiken angewandt werden (IFRS 7.22A–22C);
  • inwieweit die Sicherungsgeschäfte eines Unternehmens die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit seiner zukünftigen Zahlungströme beeinflussen können (IFRS 7.23A–23F); und
  • zu den Auswirkungen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung des Unternehmens (IFRS 7.24A–24G).
[1] Vgl. IDW RS HFA 35, Tz. 93 ff. und Anhang nach HGB, Rz. 98 ff.
[3] Vgl. Krimpmann/Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 315 HGB, Rz. 82ff.
[4] S. "Anhang nach IFRS", Rz. 25 ff.

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