Rz. 53

Nach IFRS (sowohl IAS 39 als auch IFRS 9) sind stets unabhängig vom Sicherungszusammenhang alle Derivate zum Fair Value anzusetzen. Jedoch ergeben sich in Abhängigkeit von der zeitlichen Erfassung des Grundgeschäfts unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Behandlung der Konsequenzen. Im Fall des Fair-Value-Hedges wird die auf das gesicherte Risiko entfallende Wertänderung des gesicherten Grundgeschäfts als Anpassung des Buchwertes betrachtet und erfolgswirksam behandelt. Da auch das Derivat erfolgswirksam behandelt wird, kommt es in der GuV zum Ausgleich von Aufwand und Ertrag, sodass keine Erfolgswirkung verbleibt. Dies bedingt, dass auch für normalerweise erfolgsneutral verrechnete Wertänderungen beim Grundgeschäft, wie etwa Wertsteigerungen im Sachanlagevermögen, erfolgswirksame Wertänderungen zu erfassen sind. Allerdings sind die geltenden Regelungen zum Impairment beim Grundgeschäft zu beachten.

 

Rz. 54

Daneben kommt es aber auch vor, dass ein Derivat am Bilanzstichtag zum Fair Value in der Bilanz anzusetzen ist, dessen Grundgeschäft noch nicht bilanzwirksam geworden ist, wie etwa die Absicherung zukünftiger Umsätze. Hierfür sieht IFRS 9.6.5.11 den Cashflow-Hedge vor, wo der effektive Teil der Wertänderung des Hedges zunächst erfolgsneutral im Eigenkapital abgegrenzt wird. Eine erfolgswirksame Berücksichtigung erfolgt erst, wenn das Grundgeschäft bilanzwirksam wird. Im Unterschied zu US-GAAP, wo die Auflösung der erfolgsneutralen Abgrenzung sukzessive über die Nutzungsdauer des Grundgeschäfts erfolgt, ist nach IFRS 9.6.5.11.d.i eine sofortige Vollverrechnung mit dem Bilanzansatz des Grundgeschäfts vorgenommen werden. Der ineffektive Teil des Hedges wird sofort erfolgswirksam berücksichtigt. Darüber hinaus sind Foreign-Currency-Hedges zur Absicherung von Fremdwährungsbeträgen und Nettoauslandsinvestitionen (Eigenkapitalerwerb bei Tochterunternehmen) möglich, die im Ergebnis aber zu einer identischen Abbildung führen.

 
Praxis-Beispiel

Das Unternehmen erwartet am 1.7.2021 den Erwerb einer Maschine am 31.7.2022 für einen Preis von 90.000 $ und sichert den Betrag für die erwartete Bezahlung der Rechnung am 30.9.2022 zum aktuellen Terminkurs von 1,1839 EUR/$ ab. Der Kassakurs beträgt aber 1,1851 EUR.[1] Es ergeben sich folgende Werte:

 
Bewertungstag 1.7.2021 31.12.2021 31.07.2022 30.09.2022
A EUR/USD Spot Rate (SR) 1,1851 1,1374 1,0403 0,9803
B EUR/USD Foreward Rate (FR) 1,1839 1,1370 1,0399 0,9803
C EUR Diskontierungsfaktor 0,9935 0,9961 0,9991 1,000
D EUR Diskontierungsfaktor 0,9946 0,9964 0,9994 1,000
E EUR zur aktuellen FR (EUR zur aktuellen SR= 42.190,63) 42.233,30 43.975,37 48.081,55 51.004,79
F EUR zur urspünglichen FR 42.233,30 42.233,30 42.233,30 42.233,30
G Total EUR   1.742,08 5.848,25 8.771,50
H Fair Value (FV) des Dereivats in EUR (H=G*C)   1.735,28 5.842,99 8.771,50
I Veränderung des vollen FV   1.735,28 355,29 2.928,51
J EUR zur aktuellen SR   43.959,91 48.063,06 51.004,79
K EUR zur ursprünglichen SR   42.190,53 42.190,53 42.190,53
L Total EUR   1.769,38 5.872,53 8.814,26
M FV des hypothetischen Derivats zum Spot   1.762,48 5.867,24 8.814,26
N Veränderung FV durch Spot   1.762,48 364,12 2.947,02
O Kum. Wertänderung der Veränderung des FV   1.762,48 5.867.24 8.814,26
P Veränderung des Werts der Teilkomponente   -27,19 -8,83 -18,51
Q Kum. Wertänderung der Terminkomponente   -27,19 -24,25 -42,76

1. Wie war das Derivat am 1.7.2021 anzusetzen?

Es erfolgt ein Ansatz zum Fair Value, der der Forward Rate entspricht, daher 0. Die Spot Rate ist irrelevant.

2. Was konnte zum Bilanzstichtag 31.12.2021 gebucht werden?

IFRS 9 sieht für die Cost of Hedging-Reserve (CoH-R) ein Wahlrecht vor, daher gibt es drei Möglichkeiten:

  • Derivat 1.735,28 an sonstiges Ergebnis 1.735,28 (IFRS 9.6.2.4) oder zur Vermeidung von Ineffektivitäten:
  • Derivat 1.735,28 und sonstiges Ergebnis (CoH-R) 27,19 an sonstiges Ergebnis 1.762,48 (Methodenwahlrecht in IFRS 9.6.5.16) oder
  • Derivat 1.735,28 und sonstige betriebliche Aufwendungen 27,19 an sonstiges Ergebnis 1.762,48 (IFRS 9.6.5.16).

3. Wie war bei der Lieferung der Maschine am 31.7.2022 zu buchen, wenn die mittlere Buchung m 31.12.2021 vorgenommen wurde?

  • Maschinen 48.063,06 an Verbindlichkeiten aus L+L 48.063,06
  • Kum. sonstiges Ergebnis 5.867,24 an Kum. sonstiges Ergebnis (CoH-R) 24,25 und Maschinen 5.842,99

IFRS 9.6.5.11 (d)(i) fordert Anpassung der Anschaffungskosten und IFRS 9.B6.5.43(a) fordert die erfolgswirksame Erfassung CoH-R im Periodenergebnis.

4. Wie war bei Bezahlung der Maschine am 30.9.2022 zu buchen?

  • Aufwand aus Währungsumrechnung 2.941,74 an Verbindlichkeiten aus L+L2.941,74
  • Derivat(I) 2.928,51 und Kum. sonstiges Ergebnis (CoH-R) (P) 18,51 an Kum. sonstiges Ergebnis 2.947,02
  • Kum. so. Erg. (N) 2.947,02 an Währungsertrag GuV 2.947,02
  • Zinsaufwand (GuV) 18,51 an Kum. sonstiges Ergebnis (CoH-R) (P) 18,51
  • Bank ($)(E) 51.004,80 an Bank (EUR) (F) 42.233,30 und Derivat (H) 8.771,50
[1] In Anlehnung an Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 20. Aufl., 2022, § 28a, R...

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