Rz. 28

Als Sicherungsinstrumente sind neben Derivaten auch originäre Finanzinstrumente zulässig. Als Begründung hierfür wird im Referentenentwurf des BilMoG genannt, dass in der Praxis auch Vermögensgegenstände zur Absicherung von Risiken eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Möglichkeit, Währungsforderungen durch Währungsverbindlichkeiten abzusichern, verwiesen.[1] Auch IAS 39.72/IFRS 9.6.2.2 gestattet als Ausnahme in diesen Fällen die Anwendung originärer Finanzinstrumente. Explizit werden überdies nach HGB auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren als Sicherungsinstrumente zugelassen. IFRS 9.6.6.6 lässt noch weitergehender auch sog. natürliche Absicherungen zu.[2] Hier werden im Ergebnis Null-Nettopositionen als Bewertungseinheiten behandelt, bei der sich die (gegenläufigen) Risiken unterschiedlicher Grundgeschäfte ohne Rückgriff auf ein weiteres Sicherungsinstrument ausgleichen.

 
Hinweis

Anwendung von IAS 39 oder IFRS 9?

Grundsätzlich hat IFRS 9 den IAS 39 bei der Regelung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten abgelöst. Diese Ablösung ist aber bezüglich der Sicherungsbeziehungen nur teilweise geschehen. So klärt IAS 39.2, dass IAS 39 von allen Unternehmen auf sämtliche Finanzinstrumente anzuwenden ist, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, sofern und soweit

  1. IFRS 9 die Anwendung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß dem vorliegenden Standard zulässt; und
  2. das Finanzinstrument Teil einer Sicherungsbeziehung ist, die für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß dem vorliegenden Standard in Frage kommt.

Wenn ein Unternehmen IFRS 9 anwendet und seine Rechnungslegungsmethoden nicht so gewählt hat, dass weiterhin die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften des vorliegenden Standards angewandt werden,[3] hat es die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IFRS 9, Kapitel 6 anzuwenden. Bei der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines prozentualen Anteils eines Portfolios von finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten gegen das Zinsänderungsrisiko kann ein Unternehmen allerdings gemäß IFRS 9.6.1.3 anstatt der Vorschriften in IFRS 9 die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß IAS 39 anwenden. In diesem Fall muss das Unternehmen auch die besonderen Vorschriften zur Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts bei der Absicherung eines Portfolios gegen das Zinsänderungsrisiko anwenden.[4]

 

Rz. 29

Zur Frage, welche Anforderungen ein Sicherungsgeschäft nach HGB erfüllen muss, finden sich im Gesetzestext keine Angaben. In der Begründung des Rechtsausschusses des Bundestags wird lediglich auf die Eigenschaft abgestellt, dass sie das bestehende Risiko des Grundgeschäfts ausgleichen können, d. h. demselben Risiko ausgesetzt sind, was wiederum voraussetzt, dass es sich um eindeutig ermittelbare Risiken handeln muss.[5] Implizit und mit Verweis auf die IFRS (IAS 39) – obwohl dies dort noch relevanter ist – muss die zuverlässige Ermittlung des Wertes eine weitere Grundvoraussetzung für ein Sicherungsinstrument sein,[6] da ansonsten die Vermutung des Ausgleichs nicht zu belegen ist. IDW RS HFA 35, Tz. 37 schließt überdies akut ausfallgefährdet Finanzinstrumente aus.

 

Rz. 30

Ein abgeschlossenes Geschäft (Derivat) kann entweder zum Vertragsschluss oder jederzeit prospektiv zum Sicherungsinstrument designiert werden. Die Möglichkeit, ein Geschäft rückwirkend als Sicherungsinstrument zu deklarieren, besteht – wie nach IAS 39 (IAS 39.IG F3.9)[7] – nicht.[8] Nach IFRS 9 werden zwar inzwischen Anpassungen der Bewertungseinheiten im gewissen Rahmen ermöglicht (IFRS 9.B6.5.6), doch steht eine Aufhebung einer bilanziellen Sicherung nicht im freien Ermessen des Unternehmens sondern setzt entweder den Aus-/Wegfall des Grund- oder Sicherungsgeschäfts oder eine Änderung der Risikomanagementzielsetzungen voraus (IFRS 9.B6.5.23).[9]

 

Rz. 31

Die Laufzeit der Sicherungsbeziehung darf nach IAS 39.75 nicht kürzer sein als die Laufzeit des Sicherungsinstruments. Der Einsatz eines Sicherungsinstruments nur für einen Teil seiner Restlaufzeit ist nach IFRS dementsprechend nicht möglich. Allerdings ist es sehr wohl gestattet, ein Grundgeschäft mit einer Laufzeit von z. B. 5 Jahren durch ein Sicherungsgeschäft mit einer Laufzeit von 3 Jahren abzusichern.[10] Diese Regelungen implizieren, dass die Restlaufzeit des Grundgeschäfts immer länger oder gleich der Restlaufzeit des Sicherungsinstruments sein muss.[11] Nach HGB stellt das IDW auf einen zu bestimmenden Absicherungszeitraum ab, wobei die Bestimmung bereits bei der Bildung und Dokumentation zu erfolgen hat. Daher kann ein Sicherungsgeschäft auch nur einen Teil seiner Laufzeit in eine Bewertungseinheit einbezogen werden (IDW RS HFA 35, Tz. 33, 47). Allerdings ist dann in der Gesamtbetrachtung besonders kritisch die Wirksamkeit der Absicherung einzuschätzen. Zudem muss eine Einbindung in die Sicherungsstrategie erfolgt sein, aus der die Sicherungs...

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