Die nach § 49 BewG in Verbindung mit § 216 AO vorzunehmende Verteilung des Einheitswerts wird erst zu dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem die Einheitswerte gemäß Artikel 3 Abs. 1 BewÄndG erstmals bei der Festsetzung von Steuern zugrunde gelegt werden.

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