Begriff

Wird die werbende Tätigkeit eines Betriebs eingestellt, hat dies grundsätzlich eine Betriebsaufgabe zur Folge. Sofern die Beendigung aber in der Weise erfolgt, dass der Betrieb an einen Dritten überlassen wird, kann der Sonderfall einer Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegen. Das Steuerrecht sieht für solch eine Betriebsverpachtung , anders als im Fall einer Betriebsaufgabe oder einer Betriebsveräußerung, abweichende Rechtsfolgen vor. Es eröffnet sich insbesondere ein Wahlrecht, die stillen Reserven des Betriebs sofort zu versteuern oder aber weiterhin von Betriebsvermögen auszugehen. Dieses sog. Verpächterwahlrecht bietet für die Praxis interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die rechtlichen Grundlagen beruhen auf den Regelungen zur Betriebsaufgabe in § 16 Abs. 3 EStG. Die Rechtsfolgen wurden aber durch die Rechtsprechung des BFH mittels teleologischer Reduktion verändert. Die daraus resultierenden Grundsätze hat die Finanzverwaltung in R 16 Abs. 5 EStR übernommen. Zweifelsfragen wurden seitens der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 17.10.1994, IV B 2 - S 2242 - 47/94, BStBl 1994 I S. 771 geklärt. Die Rechtsprechungsgrundsätze sind seit 2011 in § 16 Abs. 3b EStG gesetzlich verankert worden. Das BMF-Schreiben v. 22.11.2016, IV C 6 – S 2242/12/10001, BStBl. 2016 I S. 1326, erläutert Zweifelsfragen dazu.

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