Rz. 1

Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff des Betriebsvermögens kann grundlegend die Summe aller Wirtschaftsgüter verstanden werden, die einem Unternehmer zugerechnet werden und in einen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Förderungszusammenhang zum Betrieb gestellt sind.[1] Der Terminus Betriebsvermögen existiert dabei zwar lediglich im Rahmen der Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit), er kommt allerdings sowohl im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG), als auch bei der Ermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zur Anwendung.[2]

 

Rz. 2

Hinsichtlich der Prüfung, ob ein Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen qualifiziert werden muss respektive kann und somit in die betriebliche Gewinnermittlung einbezogen werden muss bzw. kann, ist nach den Rechtsprechungsgrundsätzen eine sog. "Dreiteilung" durchzuführen.[3] Nach diesen Grundsätzen wird bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zwischen dem Betriebsvermögen, welches wiederum zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen differenziert, einerseits, sowie dem Privatvermögen andererseits unterschieden.

[1] Vgl. Loschelder, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 4 EStG Rz. 24.
[2] Vgl. Drüen, in Brandis/Heuermann (vormals Blümich), Ertragsteuerrecht, § 4 EStG Rz. 340, Stand 5/2023.

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