Rz. 64

Nach § 4 Abs. 1 EStG ist Gewinn der um Entnahmen und Einlagen korrigierte Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Gemäß § 4 Abs. 3 EStG kann der Steuerpflichtige, der nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und der auch keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

 

Rz. 65

Nach dieser Rechtslage hat ein nichtbuchführungspflichtiger Steuerpflichtiger ein Wahlrecht, das formal allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt ist, das aber in der Praxis bereits durch die Einrichtung bzw. Nichteinrichtung einer entsprechenden Buchführung ausgeübt wird.[1] Hat sich ein Steuerpflichtiger für die Überschussrechnung entschieden, kann er allein durch eine nachträglich erstellte Buchführung seine zunächst getroffene Wahl nicht mehr ändern. Ein nichtbuchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat erst dann sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Bei einem Wechsel von der Überschussrechnung zum Bestandsvergleich ist eine Bestandsaufnahme für die Positionen der Eröffnungsbilanz von besonderer Bedeutung.

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