Rz. 166
Bestehen noch Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Betriebsaufgabe, kann der Unternehmer sie durch Verwertung verbliebenen Aktivvermögens und damit auch noch bestehender betrieblicher Forderungen tilgen. Reicht das Aktivvermögen nicht zur Tilgung aus, bleiben die Restverbindlichkeiten im Betriebsvermögen. Entnimmt der Unternehmer aber das Aktivvermögen und damit auch die Forderungen, werden die Verbindlichkeiten in Höhe des Verkehrswerts der entnommenen Aktiva zu Privatschulden.[1]
Rz. 167
Nach einer Betriebsveräußerung/-aufgabe können nicht privat nutzbare Wirtschaftsgüter zurückbleiben. Sie werden nicht in das Privatvermögen übernommen.
In der Regel handelt es sich dabei um Umlaufvermögen. Veräußert der Unternehmer diese Wirtschaftsgüter an einen Kreis, mit dem er auch bisher seine der Gewinnerzielung dienenden Geschäfte abschloss, setzt er damit seine normale betriebliche Tätigkeit fort. Das hat keine Auswirkung auf die Begünstigung des Veräußerungs-/Aufgabegewinns. Der Verkauf führt zu nachträglichen nicht begünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 24 Nr. 2 EStG).
Rz. 168
Gehören Grundstücke zum Umlaufvermögen, z. B. beim gewerblichen Grundstückshandel, dann ist die Veräußerung des Restbestandes an einen Erwerber auch dann keine Betriebsaufgabe, wenn der Erwerber ein Unternehmer ist, der auf der gleichen Marktstufe steht. Die Unterscheidung zwischen dem Verkauf an Wiederverkäufer einerseits und Endabnehmer andererseits ist beim Grundstückshandel nicht von Bedeutung. Denn der Ankauf von Grundstücken zum Zweck der späteren Veräußerung erfordert keine betriebliche Organisation.[2]
Rz. 169
Können nicht privat nutzbare Wirtschaftsgüter nicht mehr verkauft werden oder nur zu einem Preis, der unter den Buchwerten liegt, so können in Höhe der Unterschiede zwischen den fortgeführten Buchwerten und den Erlösen bzw. den Abgangswerten nachträgliche Verluste vorliegen.
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