Rz. 105

Abzugrenzen ist die Realteilung von der Veräußerung (vgl. Rz. 43 ff.) oder der Aufgabe (Rz. 66 f.) eines Mitunternehmeranteils bei Fortbestehen der Mitunternehmerschaft.

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft aus und wird diese von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt, handelt es sich

  • nicht um eine Realteilung, auch wenn der ausscheidende Mitunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens erhält, sondern
  • um die Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils.[1]

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