Die Betriebsprüfungsordnung (BpO) schreibt vor, dass die Außenprüfung auf das Wesentliche abzustellen ist. Der Prüfer sollte ihre Dauer auf das notwendige Maß beschränken. In der Regel hat sie sich auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die endgültige Steuerausfälle, Steuererstattungen oder -vergütungen beinhalten. Gewinnverlagerungen sollten danach nur aufgegriffen werden, wenn sie nicht unbedeutend sind. Was als unbedeutend zu verstehen ist, wurde jedoch in der BpO nicht definiert. Damit bleibt die Definition der entsprechenden Größenordnungen letztlich den Gerichten vorbehalten. Bei dieser Thematik sollte in jedem Falle die Verzinsung nach § 233 AO mit in Betracht gezogen werden. Ausfallende Zinsbeträge sind diesbezüglich ähnlich zu würdigen wie endgültige Steuerausfälle.

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