Die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger ist u. a. von einer Umsatzgrenze abhängig.[1] Bei deren Ermittlung sind auch solche Umsätze als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen, die nicht umsatzsteuerbar sind, z. B. weil der Ort der Lieferung oder Leistung im Ausland liegt. Es ist daher von den gesamten Umsätzen auszugehen, die sich ertragsteuerrechtlich auswirken.[2]

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