Betriebseinnahmen können auch schon vor der Eröffnung des Betriebs gegeben sein.[1]

Auch nachträgliche Betriebseinnahmen können betrieblich veranlasst sein.[2]

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Betriebseinnahmen

Beispiele dafür sind

  • nach Betriebseinstellung eingehende Außenstände,
  • Einnahmen aus zurückbehaltenen, nicht ausdrücklich ins Privatvermögen überführte (Honorar-)Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung,[3]
  • Abschlussfolgeprovisionen eines selbständigen Versicherungsvertreters,[4]
  • ein gewinnabhängiges Veräußerungsentgelt aufgrund eingeräumten Nießbrauchsrechts,[5]
  • die Einnahmen der Erben eines Freiberuflers oder eines Künstlers[6] aus dessen früherer (Berufs-)Tätigkeit[7] sowie
  • Entschädigungszahlungen.[8]

Letztere sind insbesondere auch dann steuerbar, wenn sie weder in der Schlussbilanz gewinnwirksam erfasst wurden, noch dem Veräußerungs- oder dem Aufgabegewinn zuzuordnen sind.[9]

Zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe ungewisse betriebliche Schadensersatzforderungen können bei späterer Erfüllung ggf. den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erhöhen.[10]

Bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen eine Leibrente kann der Steuerpflichtige zwischen der sofortigen Versteuerung eines Veräußerungsgewinns nach §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Zuflussjahr nach § 24 Nr. 2, § 15 EStG wählen. Dieses Wahlrecht besteht auch dann, wenn der Mitunternehmeranteil gegen wiederkehrende Bezüge und ein festes Entgelt veräußert wird. Außerdem gilt es für wiederkehrende Leistungen, die von dritter Seite im Zusammenhang mit der Veräußerung erbracht werden, wie z. B. von einer Versicherungsgesellschaft.[11]

Im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern aus Glücksspielumsätzen nebst Zinsen gehören nach der Betriebsaufgabe eines bilanzierenden Spielhallenbetreibers zu seinen nachträglichen Betriebseinnahmen und sind als nachträgliche laufende Einkünfte zu erfassen.[12]

Dem ausscheidenden Sozius einer Insolvenzverwaltungs-GbR nachträglich zufließende Vergütungsanteile für zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits eröffnete, aber noch nicht abgerechnete "schwebende" Insolvenzverfahren sind nachträgliche Betriebseinnahmen und gehören zum – nachträglichen – laufenden Gewinn. Sie sind damit kein Bestandteil des tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns.[13]

 
Hinweis

Anhängiges Verfahren beim BFH

Beim BFH ist die Frage zum Zuflusszeitpunkt eines zusätzlichen variablen Entgelts aufgrund einer im Rahmen einer sog. "Earn-Out-Klausel" getroffenen Vereinbarung anhängig.[14]

[4] BFH, Beschluss v. 2.7.2019, III B 125/18, BFH/NV 2019 S. 1115.
[9] § 24 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz1 Nr. 2; § 15 EStG.
[12] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.7.2018, 1 K 2502/15, EFG 2018 S. 1712. Die dagegen eingelegte Revision, Az. beim BFH: X R 31/18, wurde zurückgenommen. Damit ist das Urteil rkr.
[13] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.3.2018, 12 K 15284/15, EFG 2018 S. 1544. Die dagegen eingelegte Revision, Az. beim BFH: VIII R 12/18, wurde zurückgenommen. Damit ist das Urteil rkr.

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