Rz. 4

Die gesetzlichen Grundlagen für die Zuordnung zur Betriebs- oder Privatsphäre finden sich in den §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1 und 12 Nr. 1 EStG. Gem. § 4 Abs. 4 EStG sind BA die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach dieser Definition erfolgt somit eine Verknüpfung der Aufwendungen mit dem Betrieb durch den Begriff der Veranlassung. Die entscheidende Frage der Zuordnung von Aufwendungen zur Privat- oder Betriebssphäre ist somit, wann Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind.

Aufwendungen sind alle Ausgaben in Geld oder Geldeswert, die beim Stpfl. abfließen (Umkehrschluss aus § 8 EStG), darüber hinaus auch sonstiger Aufwand oder Werteverzehr, der den Gewinn mindert, wie AfA, RAP, Rückstellungen, der Ausfall betrieblicher Forderungen, Verlust oder Zerstörungen mit betrieblichem Zusammenhang; Abgänge aus dem Betriebsvermögen (BV) durch Veräußerung, Tausch oder unentgeltliche Zuwendungen.[1]

[1] BFH, Beschluss v. 28.11.1977, GrS 2,3/77, BStBl 1978 II S. 105; BFH, Urteil v. 10.10.2017, X R 33/16, BFH/NV 2018 S. 356; Frotscher/Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 Rz. 586, Stand 3/2022; Drüen, in Brandis/Heuermann, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, § 4 Rz. 552 ff., Stand 11/2020; Loschelder, in Schmidt, EStG, 41. Aufl.2022, § 4 Rz. 471 ff.

2.1 Veranlassungsbegriff

 

Rz. 5

Nach der Rspr. des BFH liegt eine betriebliche oder berufliche Veranlassung vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung (dem Betrieb) besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebes getätigt werden, wenn sie dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, d. h., wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus.[1] Dabei sollen BA stets zwingend einen solchen objektiven Zusammenhang voraussetzen, während die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Betrieb zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal sei, weil z. B. auch unfreiwillige Aufwendungen und Zwangsabgaben (der betriebliche Pkw wird auf einer betrieblich veranlassten Fahrt ohne Verschulden zerstört) nach dem objektiven Nettoprinzip BA bzw. WK seien.[2] Ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht, ist anhand einer 2-stufigen Prüfung vorzunehmen:

  1. bei wertender Betrachtung ist das die Aufwendungen auslösende Moment festzustellen; wobei die Gründe, die den Stpfl. zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment bilden,
  2. Zuweisung dieses Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.[3]

Bei der Abgrenzung zwischen BA und Veräußerungskosten im Rahmern des § 16 EStG stellt der BFH ebenfalls auf das auslösende Moment für die Entstehung der Aufwendungen und die größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn ab.[4]

 

Rz. 6

Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder nur in unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Stpfl. zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als BA oder WK anzuerkennen. Beruhen die Aufwendungen aber nicht oder nur in unbedeutendem Maße auf betrieblichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Die Voraussetzungen gelten für Betriebsausgaben und Werbungskosten gleichermaßen.[5] Als auslösendes Moment sieht der BFH die Gründe an, die der Steuerpflichtige für das Tätigen der Aufwendungen hat. Welche Gründe vorliegen, hat das FG als Tatsacheninstanz zu ermitteln. Dabei kommt dem Steuerpflichtigen eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht zu. Lassen sich keine Gründe für eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen feststellen, gehen die Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen.[6] Der BFH grenzt negativ ab, dass die Zuordnungsfrage nicht durch die Heranziehung strafrechtlicher und zivilrechtlicher Bedingungstheorien zu beantworten sei, sondern für das Steuerrecht sei, wie stets bei der Beurteilung von BA oder WK, eigenständig zu prüfen, ob ein Aufwand betrieblich oder beruflich veranlasst sei. Der Veranlassungszusammenhang ist somit nicht durch die (naturwissenschaftliche) Kausalität, sondern durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet.[7] Dem Betriebsausgabenabzug steht nicht entgegen, wenn dem Stpfl. ein Irrtum über den beabsichtigten Leistungserfolg passiert.[8]

Betriebsausgaben liegen auch vor bei betrügerischem Verhalten des Vertragsgegners.[9] Führen Zuwendungen eines Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erspart, beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einnahmen, können in Höhe der Zuwendungen abziehbare Werbungskosten vorliegen, wenn die Zahlungen durch den Arbeitnehmer zu abziehbaren Werbungskosten geführt hätten.[10] Regelmäßig entscheidet der BFH auch nach Aufstellung der obigen Grundsätze rein kasuistisch, indem er lediglich die Voraussetzung des § 4 Abs. 4 EStG zitiert, um sogleich die Frage der privaten (Mit-)Veranlassung i. S. d. § 12 EStG zu prüfen, z. B.:

  • Aufwendungen für ein eigenes Flugzeug;
  • der Anlass für eine Feie...

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