Beiträge zur Krankentagegeldversicherung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Diese Regelung gilt auch, wenn der Abschluss der Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Fall der Erkrankung des Betriebsinhabers oder auch aufgrund gegenseitiger gesellschaftsvertraglicher Verpflichtung, z. B. bei Gründung einer freiberuflichen Praxis, erfolgt ist.[1]

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