Kommentar

A betreibt bis zum 30. 6. 05 als Einzelunternehmer eine Großbäckerei. Zum 1. 7. 05 gründet er die Firma A GmbH mit einem Stammkapital von 50 000 DM. Von den Geschäftsanteilen übernehmen A 70 % und seine 3 Kinder je 10 %. Die GmbH führt ab dem 1. 7. 05 das Unternehmen als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fort. A schließt mit der GmbH einen Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrag, mit welchem insbesondere sämtliche Gebäude, Maschinen und Betriebsausstattungen, der Fuhrpark und der Geschäftswert verpachtet werden. Das gesamte Anlagevermögen verbleibt bei A als Einzelunternehmer. Der Pachtvertrag sieht vor, daß der mitverpachtete Geschäftswert nach Beendigung des Vertrags entschädigungslos an das Besitzunternehmen zurückfallen soll.

Im Anschluß an eine Außenprüfung vertritt das Finanzamt die Auffassung, daß A seinen Kindern die Geschäftsanteile an der GmbH unter Wert überlassen habe. Insoweit seien im originären Geschäftswert enthaltene stille Reserven in Höhe von (geschätzt) 3 × 5000 DM aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens in die private Sphäre der Kinder überführt worden. Das Finanzamt erhöht den gewerblichen Gewinn des A – unter Bildung einer Gewerbesteuer-Rückstellung – um 12 855 DM. Der BFH gibt dem Steuerzahler recht. Er stellt sich auf den Standpunkt, daß hier der Geschäftswert nicht teilweise entnommen worden ist. Der Geschäftswert des verpachteten Unternehmens ist weiterhin dem A als Besitzunternehmer zuzurechnen und bleibt dort bis zu einem gewinnrealisierenden Vorgang steuerverhaftet. Er zählt zum Anlagevermögen des Besitzunternehmens. Werden – wie vorliegend – wesentliche Betriebsgrundlagen lediglich verpachtet, wird auch der Geschäftswert des Unternehmens nur nutzungsweise überlassen. Der Pächter ist bei einer Beendigung des Nutzungsverhältnisses zur „Rückgabe des Geschäftswerts” verpflichtet ( Geschäftswert/Praxiswert ).

Der BFH hat die Sache jedoch an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob zwischen A und der GmbH ein am Maßstab des Fremdvergleichs unangemessen niedriges Entgelt vereinbart worden ist. Trifft dies zu, sind die Betriebsausgaben des Besitzunternehmens in dem Umfang zu kürzen, in dem der hieraus herrührende Vorteil den unterhaltsberechtigten Kindern zukommt. Zu dem Prozentsatz, zu dem A selbst an der GmbH beteiligt ist (70 %), bedarf es keiner Korrektur.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.01.1998, X R 57/93

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge