OFD Niedersachsen, 11.4.2011, S 2750 a - 18 - St 242

 

1. Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG a.F. auf verdeckte Einlagen

Mit Urteil vom 14.12.2006, 6 K 201/05 (EFG 2007 S. 611) hat das FG Niedersachsen entschieden, dass § 8b Abs. 2 KStG auch schon für Zeiträume vor 2001 auf verdeckte Einlagen anzuwenden ist.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, an der Verwaltungsauffassung ist weiterhin festzuhalten (vgl. Abschn. 41 Abs. 5 Satz 4 KStR 1995).

 

2. Steuersparkonzept; Freistellung eines wirtschaftlichen Zinses über § 8b KStG zzgl. Fingierung eines steuerwirksamen Verlustes

In Bayern und Nordrhein-Westfalen ist ein Steuersparmodell bekannt geworden, bei dem die steuerliche Freistellung eines wirtschaftlichen Zinses über § 8b KStG im Vordergrund steht. Dieses Primärziel wird noch um ein weiteres steuerliches „Bonbon” in Form eines fingierten steuerwirksamen Verlustes ergänzt. Das Modell wird vor allem von mittelständischen Unternehmen genutzt.

Dieses neue Konzept stellt sich vereinfacht wie folgt dar:

Freistellung nach § 8b KStG:

  • Die X-GmbH kauft heute eine Aktie für 100,00 EUR.
  • Gleichzeitig wird vereinbart, dass diese Aktie in sechs Monaten vom Anbieter des Modells (Bank) für 103,00 EUR erworben wird.
  • Die X-GmbH erzielt aus diesem Geschäft einen sicheren Gewinn von 3,00 EUR, der über § 8b KStG steuerlich freigestellt wird.

Fingierter Verlust:

  • Zudem wird im Vorfeld vertraglich vereinbart, dass die X-GmbH – für den Fall, dass der Kurs der Aktie über 103,00 EUR steigt – ein entsprechendes 1:1 Aktienzertifikat von der Bank erwerben kann. Hiermit kann sie dann (anstatt der Aktie) das Termingeschäft vereinbarungsgemäß einlösen.
  • Sollte der Kurs der Aktie z.B. auf 110,00 EUR steigen, verkauft die X-GmbH die Aktie an Dritte und erzielt hierbei einen nach § 8b KStG steuerbefreiten Gewinn von 10,00 EUR.
  • Gleichzeitig wird das Aktienzertifikat für 110,00 EUR erworben und hiermit das Termingeschäft bedient. Nach Auffassung des Modellanbieters führt dieses zu einem steuerwirksamen Verlust von 7,00 EUR (dieses wird zumindest geltend gemacht).
  • Die X-GmbH würde also in diesem Beispiel neben dem festen Gewinn von 3,00 EUR noch eine Freistellung nach § 8b KStG i.H.v. 10,00 EUR und einen vermeintlich steuerwirksamen Verlust von 7,00 EUR erhalten.

In einem in Nordrhein-Westfalen hierzu aufgegriffenen Praxisfall vertritt die Oberfinanzdirektion Rheinland derzeit die Auffassung, dass es sich bei diesem Vertragswerk wirtschaftlich um ein Geschäft handelt und dass – gemünzt auf den Beispielsfall – seitens der X-GmbH ein steuerpflichtiger Ertrag von 3,00 EUR erzielt wird.

Sollten derartige Sachverhalte auch in Ihrem Zuständigkeitsbereich auffallen und aufgegriffen werden, bitte ich um einen entsprechenden Bericht.

 

3. Anwendung des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG, wenn zuvor vorgenommene Teilwertabschreibungen zum Teil voll steuerwirksam und zum Teil nicht steuerwirksam waren

Mit Urteil vom 19.8.2009 (BStBl 2010 II S. 760) hat der BFH entschieden, dass sogenannte Wertaufholungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorausgegangen sind, nach Maßgabe von § 8b Absatz 2 Satz 2 KStG a.F./§ 8b Absatz 2 Satz 4 KStG n.F. zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst danach mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen sind („Last in – First out”). Entsprechend den Grundsätzen dieser Entscheidung ist nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ab sofort zu verfahren (vgl. Karte 2).

 

4. Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG auf Gewinnminderungen bei Beteiligungen an in- und ausländischen Investmentfonds

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Beteiligungen an in- und ausländischen Investmentfonds Wertminderungen – insbesondere Teilwertabschreibungen – steuerlich berücksichtigt werden können, habe ich mit Rundverfügung vom 25.4.2005, S 2750a – 14 – StO 242 Stellung genommen.

Ergänzend zur Tz. 2.1.1 der o.b. Rundverfügung gilt Folgendes:

Zu der Problematik, ob es sich bei der Neuregelung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. Korb II i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG n.F. um eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung handelt, sind mehrere finanzgerichtliche Verfahren anhängig.

Eine Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern (Az. 1 K 479/04) steht noch aus. Die Finanzgerichte Münster und München sowie der BFH haben sich hingegen bereits mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt:

Nach Auffassung des FG Münster war § 8b Abs. 3 KStG bis zu der Anfügung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG durch das Korb-II-Gesetz nicht auf Anteilsscheine anwendbar. Das Gericht hat die Entscheidung zunächst ausgesetzt und das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb-II-Gesetzes insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfests...

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