OFD Frankfurt, 9.4.2002, S 2252 A - 81 - St II 32

Hochzinsanleihen sind Schuldverschreibungen mit einem regelmäßig über dem Marktzins liegenden Zinssatz und einem Wahlrecht des Emittenten zur Rückzahlung des Kapitals oder der Übertragung einer vorher festgelegten Anzahl von Aktien. Umtauschanleihen sind Schuldverschreibungen mit festem, unter dem marktüblichen Zins im Zeitpunkt der Emission liegenden Zinssatz und einem Wahlrecht des Gläubigers zur Kapitalrückzahlung oder Übertragung einer vorher festgelegten Anzahl von Aktien. Für die steuerliche Behandlung gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Hochzinsanleihen und Umtauschanleihen sind Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG). Denn im Zeitpunkt des Erwerbs steht noch nicht fest, ob das Wahlrecht zur Übertragung von Aktien ausgeübt wird und in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen Erträge zufließen werden. Da die Anleihen keine Emissionsrendite haben, ist als Kapitalertrag der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung (sog. Marktrendite) der Besteuerung zu Grund zu legen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 vom 20.12.2001). Dies gilt auch für Fälle der Einlösung durch den Ersterwerber.

Die Andienung von Aktien führt zum Erwerb eines neuen Wirtschaftsguts. Die gelieferten Aktien gelten in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem nach den Emissionsbedingungen der Hochzins- und Umtauschanleihe feststeht, dass es zu einer Lieferung von Aktien kommt. Für Zwecke der Bestimmung des Kapitalertrags sowie der Anschaffungskosten gem. § 23 EStG ist der Wert unter sinngemäßer Anwendung des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG mit dem niedrigsten am Zuflusstag an einer deutschen Börse (einschl. XETRA) gehandelten Kurs zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

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