Nicht durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind Leistungen, die der Arbeitgeber kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung gewährt. Der Veranlassungszusammenhang zwischen Dienstverhältnis und Einnahme kann auch kraft Gesetzes entfallen, z. B. im Fall des Arbeitnehmer-Kommanditisten; dessen Arbeitslohn gehört kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.[1] Der Veranlassungszusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Einnahme kann fehlen, wenn die Einnahme auf eigenen, unmittelbar rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und einem Dritten beruht, etwa wenn der Arbeitnehmer von der Berufsgenossenschaft eine Belohnung für seine Verdienste bei der Unfallverhütung erhält.[2]

Problematisch ist in der Praxis häufig die Abgrenzung der durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Einnahmen zu den Schadensersatzleistungen (ohne Entlohnungs­charakter). Ersetzt z. B. der Arbeitgeber einen Schaden, der aus der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten erwachsen ist, handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht um Arbeitslohn, weil diesen Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer der Entloh­nungscharakter fehlt, z. B. bei Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers wegen Ausstellens fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen.[3]

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