BMF, 23.05.1980, IV C 5 – S 1351 – 4/80

Bezug: Sitzung mit den Außensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder ASt II/75, TOP 2 c und ASt I/79, TOP 5

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Berücksichtigung schweizerischer Steuern bei der Zugriffsbesteuerung wie folgt Stellung genommen:

Bei schweizerischen Zwischengesellschaften ist bei der Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG festzustellen, ob die schweizerischen Steuern

  • zu einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 30 v.H. führen (niedrige Besteuerung i. S. des § 8 Abs. 3 AStG);
  • bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags abgezogen oder auf die deutsche Steuer angerechnet werden können (§ 10 Abs. 1, § 12 AStG).
 

I. Rechtslage in der Schweiz

Von schweizerischen Gesellschaften werden die Wehrsteuer des Bundes und Körperschaftsteuern der Kantone und der Gemeinden erhoben. Die Bemessungsgrundlagen dieser Steuern können auseinander fallen.

 

1. Steuerperiode und Bemessungsgrundlage

Steuererhebungszeitraum (Steuerperiode) bei den meisten Ertragsteuern sind zwei aufeinander folgende Jahre, wobei das Erstjahr eine ungerade Jahreszahl führt. Steuerperioden sind z. B. die Jahre 1977/ 1978, 1979/1980 usw.

Bemessungsgrundlage in jedem Zweijahreszeitraum ist das Einkommen des vorangegangenen Zweijahreszeitraums.

EineSonderregelung gilt für Zweijahreszeiträume, in denen eine steuerpflichtige Gesellschaft neu in die Besteuerung eintritt. In diesem Fall ist Bemessungsgrundlage das Einkommen dieses Zweijahreszeitraums selbst, da sonst eine Bemessungsgrundlage fehlen würde ("Gegenwartsbesteuerung"). Sonderregelungen gelten auch für einen Zweijahreszeitraum, innerhalb dessen die Steuerpflicht endet (Grund: Das Überlappen von Normalbesteuerung und Gegenwartsbesteuerung ist auszugleichen).

Die für einen Zweijahreszeitraum ermittelte Steuer wird hälftig auf die beiden Jahre aufgeteilt.

 

2. Steuersatz und Steuerberechnung

Im allgemeinen richtet sich der Satz der schweizerischen Steuern nach der "Ertragskraft" (Verhältnis des Einkommens zum Vermögen) der Gesellschaft. Maßgebend sind hierfür die Verhältnisse im vorangegangenen Zweijahreszeitraum.

Die Steuerhöhe richtet sich nach dem "einfachen Steuersatz" und nach dem sog. "Steuerfuß"; dieser ist ein Hebesatz (Multiplikator), den die einzelnen Kantone und Gemeinden festsetzen und der sich oft ändert. Dabei kann es dazu kommen, daß er für einen Zweijahreszeitraum (z. B. 1979/1980) erst kurz vor oder nach dessen Ablauf (31. 12. 1980) festgelegt wird.

 

3. Steuerbegünstige Gesellschaften

Die sog. Holding-, Domizil- und Sitzgesellschaften werden im allgemeinen nicht zu den normalen Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt. Erhoben wird nur eine "Kapitalsteuer" (Vermögensteuer) zu ermäßigten Steuersätzen und im allgemeinen nach dem einfachen Steuersatz (s. Nr. 2).

Bei sog. Hilfsgesellschaften ermäßigen sich die Steuern der Kantone und Gemeinden vom Einkommen (Gewinnsteuern); im übrigen gilt das unter Nrn. 1 und 2 Gesagte. Einkünfte aus Quellen außerhalb der Schweiz werden in der Regel nicht besteuert.

 

4. Beispiel:

Das folgende Beispiel erläutert schematisch die Nrn. 1 und 2.

Kalenderjahr1) Einkünfte Tarifl. Steuer2) Steuer je Jahr
1975/76 300 000

 

 

 

1977 100 000

 

½ v. 24 v.H. 36 000

 

 

24 von

 

1978 75000

 

300 000 36 000
1979 20 000

 

½ v. 28 v.H. 24 500

 

 

28 von

 

1980 300 000

 

175 000 24 500
1981 100 000

 

½ v. 30 v.H. 48 000

 

 

30 von

 

1982 50 000

 

320 000 48 000

1)Das Kalenderjahr ist gleichzeitig Wirtschaftsjahr der schweizerischen Gesellschaft

2)Zur Verdeutlichung angenommene Summe der Sätze der Wehrsteuer und der Steuern von Kantonen und Gemeinden

 

II. Ermittlung der Ertragsteuerbelastung (§ 8 Abs. 3 AStG)

 

1. Grundsätzliches

Die Ertragsteuerbelastung entspricht in der Regel dem Satz der Ertragsteuern des Sitzstaates – Ermittlung nach dem Tarif (vgl. Tz. 8.32.2. des Einführungsschreibens zum AStG, BStBl 1974 I S. 442). Für schweizerische Gesellschaften sind hierbei die Ertragsteuerbelastungen von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenzuzählen. Maßgebend ist der einfache Satz multipliziert mit dem Steuerfuß.

In besonderen Fällen ist die Ertragsteuerbelastung durch Gegenüberstellung der Zwischeneinkünfte und der in der Schweiz zu entrichtenden Steuer zu ermitteln – Ermittlung durch Belastungsberechnung (vgl. Tz. 8.32.3. bis 6. des Einführungsschreibens zum AStG).

 

2. Ermittlung nach dem Tarif

Die Ertragsteuerbelastung ist in der Regel nach dem Tarif zu ermitteln bei

  • den steuerbegünstigten Holding-, Domizil- und Sitzgesellschaften, die wegen der bestehenden Steuervergünstigungen (vgl. 1 Nr. 3) meist mehrjährig einer Ertragsteuerbelastung von wesentlich unter 30 v.H. unterliegen;
  • normal besteuerten Gesellschaften, deren Ertragsteuerbelastung nach dem Tarif mehrjährig eindeutig unter 30 v.H. liegt und für die eine Belastungsberechnung nach Tz. 8.32.3. des Einführungsschreibens zum AStG nicht in Frage kommt.

In solchen Fällen wirkt sich das Auseinanderfallen von Bemessungsze...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge