Rz. 154

Die Regelungen zur Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle in elektronischer Form (§ 325 Abs. 1 bis 1b HGB) und die Verkürzung der Offenlegungspflicht von max. zwölf auf vier Monate für kapitalmarktorientierte Unt (Abs. 4) gelten auch für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.

 

Rz. 155

Diese Verpflichtung besteht für die gesetzlichen Vertreter bzw. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (Rz 36 ff.) der Konzernmuttergesellschaft, weil § 290 HGB die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses der Muttergesellschaft überträgt. Folglich ist nach diesen Grundsätzen zu entscheiden, ob ein Konzernabschluss aufzustellen ist (§ 290 Rz 17 ff.).

 

Rz. 156

Da an die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses angeknüpft wird, folgt hieraus, dass die Abs. 3 und 3a für solche Unt keine Bedeutung haben, die keinen Konzernabschluss aufstellen müssen. Die Regelung begründet keine eigenständige Konzernrechnungslegungspflicht. Unerheblich ist hierbei, ob die Nichterstellung aufgrund der nicht gegebenen Konzernkriterien oder der Berufung auf einen Befreiungstatbestand (wie z. B. § 291 oder § 293 HGB) erfolgt.

 

Rz. 157

Die Verpflichtung bezieht sich auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Ersterer besteht gem. § 297 Abs. 1 HGB aus der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Ferner kann er wahlweise um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Da es sich hierbei um ein Wahlrecht handelt, kann dieses m. E. für die Offenlegung unabhängig davon ausgeübt werden, ob eine solche Rechnung erstellt wurde. Folglich kann ein erstellter Segmentbericht nicht offengelegt werden. Außenstehende bekommen damit nicht weniger Informationen, als wenn das Unt von der Erweiterungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hätte. Eine freiwillige Segmentberichterstattung kann an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt werden.

 

Rz. 158

Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Konzernabschluss nach Maßgabe der HGB-Vorschriften aufgestellt wird oder auf Grundlage von § 315e HGB internationalen Rechnungslegungsstandards folgt. Ist Letzteres der Fall, ist dieser "internationale" Abschluss offenzulegen.

 

Rz. 159

Der Konzernlagebericht ist kein Bestandteil des Konzernabschlusses. Folgerichtig wird dieser im Gesetz gesondert aufgeführt. Sein Inhalt ergibt sich aus § 315 HGB (§ 315 Rz 1 ff.).

 

Rz. 160

Der Konzernabschluss steht neben dem Jahresabschluss der Muttergesellschaft. Diese Parallelität spiegelt sich bei der Offenlegung wider, denn es müssen beide Abschlüsse (zzgl. der Lagebericht) offengelegt werden. Mit dem TransPuG[1] wurde § 299 Abs. 1 HGB dahingehend geändert, dass der Stichtag des Jahresabschlusses des MU und des Konzernabschlusses übereinstimmen müssen. Die gemeinsame Offenlegung beider Abschlüsse ist sinnvoll.

 

Rz. 161

Hieraus erklärt sich, dass die Unterlagen auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht beschränkt sind. Die anderen in Satz 2 und 3 genannten Unterlagen werden schon i. R. d. Jahresabschlusses offengelegt. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, ist zu prüfen, ob aufgrund der "entsprechenden Anwendung" eine Offenlegung i. R. d. Konzernabschlusses geboten ist.[2] Allerdings kann der Konzerngewinn nicht ausgeschüttet werden, sodass es keine Vorschläge oder Beschlüsse über seine Verwendung geben kann.

 

Rz. 162

Der Konzernabschluss wird nicht festgestellt, sondern "nur" gebilligt. Dies setzt jedoch voraus, dass er zuvor vom Aufsichtsrat geprüft wurde. Der Bericht des Aufsichtsrats ist gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 offenlegungspflichtig. Ist das MU eine GmbH ohne Aufsichtsrat, ist der Konzernabschluss gem. § 42a Abs. 4 GmbHG von der Gesellschafterversammlung zu billigen.

[1] V. 19.7.2002, BGBl 2002 I S. 2681.
[2] Gl. A. Maul/Seidler, in Noack, Das neue Gesetz über elektronische Handels- und Unternehmensregister – EHUG, 2007, S. 138.

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