Rz. 39

Die Vermerkpflicht umfasst grds. Haftungsverhältnisse, bei denen der Kfm. eigene VG zur Besicherung fremder Verbindlichkeiten zur Verfügung stellt. Als vermerkpflichtige Haftungsverhältnisse kommen dingliche Sicherheiten wie Sicherungsübereignung von VG (z. B. Warenlager, Sachanlagen), Sicherungsabtretungen von Forderungen (z. B. auch Globalabtretungen und Mantelzessionen), Pfandrechte an beweglichen Sachen sowie Grundpfandrechte in Betracht. Sicherungsbestellungen für eigene Verbindlichkeiten gehören nicht zu den hier vermerkpflichtigen Angaben; vermerkpflichtig sind allerdings solche Sicherheiten, die zunächst für eigene Verbindlichkeiten bestellt wurden, aber aufgrund von Konzernklauseln auch für Verbindlichkeiten verbundener Unt haften.[1]

 

Rz. 40

Unter der Bilanz eines EinzelUnt besteht eine Vermerkpflicht auch, wenn VG des Betriebsvermögens als Sicherheit für private Schulden dienen. Die mit § 251 HGB verbundene Informationsfunktion gebietet eine Angabe, auch wenn die Privatschulden im Rechtssinne keine fremden Verbindlichkeiten sind. Da die Privatschulden nicht in der Bilanz passiviert werden dürfen, müssen sie insoweit wie fremde Verbindlichkeiten behandelt werden. Der Bilanzadressat ist auf dieses zusätzliche Risiko durch den Bilanzvermerk hinzuweisen.

 

Rz. 41

Eine Sicherheitenbestellung für fremde Verbindlichkeiten ist formal auch gegeben, wenn eine Leasinggesellschaft ihre künftigen Leasingforderungen an ein Kreditinstitut verkauft und zur Sicherstellung die in ihrem Eigentum stehenden Leasinggegenstände an das Kreditinstitut übereignet. Ein Bilanzvermerk würde allerdings zu einem zweifachen Ausweis führen, da die vom Kreditinstitut erhaltenen Finanzmittel i. d. R. als passiver RAP zu bilanzieren sind. Der überwiegende Teil der Literatur lehnt daher für diesen Fall einen Bilanzvermerk mit guten Gründen ab.[2]

 

Rz. 42

Vermerkpflichtig ist grds. der Betrag, in dessen Höhe am Bilanzstichtag eine Haftung für Fremdverbindlichkeiten besteht. Dieser wird sich i. d. R. an dem Betrag orientieren, zu dem die fremde Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag valutiert. Die Angabe eines höheren Betrags kann verpflichtend sein, wenn Sicherungsabreden bestehen, die in der Höhe denen einer Höchstbetragsbürgschaft vergleichbar sind (Rz 20). Der Wert des zur Sicherheit zur Verfügung gestellten VG ist grds. nicht maßgeblich. Allerdings ist zu beachten, dass das Risiko des sicherheitsstellenden Kfm. auf den Zeitwert des Sicherungsgegenstands begrenzt ist. Dieser Wert stellt daher grds. den Höchstbetrag des Bilanzvermerks dar, wenn die gesicherte Verbindlichkeit den Zeitwert übersteigt.[3]

[1] Vgl. Fey/Klönne, in Küting/Weber, HdR-E, § 251 HGB Rz 60, Stand: 05/2023.
[2] Vgl. Fey/Klönne, in Küting/Weber, HdR-E, § 251 HGB Rz 61, Stand: 05/2023; Wiehn, in Castan u. a., Beck HdR, B 250 Haftungsverhältnisse Rn 132, Stand: 05/2010; a. A. Schnoor, DB 1988, S. 2421.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 251 HGB Rz 95.

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