Rz. 12

Die Vorschrift regelt, dass der Abschlussprüfer des handelsrechtlichen Jahresabschlusses kraft Gesetz zum Abschlussprüfer des IFRS-Einzelabschlusses bestellt wird. Hierbei handelt es sich um eine Durchbrechung der in Abs. 1 Satz 1 geregelten analogen Anwendung der §§ 316324 HGB. Der Bilanzierende hat keine Möglichkeit, einen anderen Abschlussprüfer mit der Prüfung des IFRS-Einzelabschlusses zu beauftragen, um die Befreiungswirkung des § 325 Abs. 2a HGB für den IFRS-Einzelabschluss zu erlangen. Es kann auch nicht ein ggf. vom Abschlussprüfer des Jahresabschlusses abweichender Konzern-Abschlussprüfer in die Rolle des Abschlussprüfers gem. § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB gelangen.[1]

 

Rz. 13

In der Praxis bedeutet dies, dass bereits bei der Bestellung des Abschlussprüfers für den handelsrechtlichen Jahresabschluss vom zuständigen Organ mit dem vorgesehenen Abschlussprüfer geklärt werden muss, ob dieser fachlich und personell in der Lage ist, auch diesen Prüfungsauftrag durchzuführen. Denn sollte der Abschlussprüfer z. B. aufgrund fehlender Fachkenntnis der IFRS nicht in der Lage sein, den IFRS-Einzelabschluss zu prüfen, darf er diesen Prüfungsauftrag nicht annehmen (§ 43 WPO, § 4 Abs. 2 BS WP/vBP).

 

Rz. 14

Soweit sich das Unt erst nach Bestellung des Abschlussprüfers zum handelsrechtlichen Jahresabschluss entschließt, einen befreienden IFRS-Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB aufzustellen und prüfen zu lassen, und dann feststellt, dass der bestellte Abschlussprüfer diesen weiteren Auftrag nicht durchführen kann, bleibt als einziger Ausweg die gerichtliche Ersetzung durch einen anderen Abschlussprüfer gem. § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB (§ 318 Rz 53).[2]

 

Rz. 15

Soweit für die Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zwei Abschlussprüfer gemeinsam bestellt worden sind (joint audit), gelten diese aufgrund der Fiktion von Abs. 2 Satz 1 auch als gemeinsame Abschlussprüfer des IFRS-Einzelabschlusses.[3]

[1] Vgl. BR-Drs. 326/04 v. 30.4.2004 S. 97; Kirsch, in Kirsch, Rechnungslegung (alter Titel: Bonner Handbuch Rechnungslegung), § 324a HGB Anm. 11.
[2] Gl. A. Orth, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 324a HGB Rz 76, Stand: 10/2022.
[3] Vgl. Hell/Pfirmann in Küting/Weber, HdR-E, § 324a HGB Rz 14, Stand: 5/2019.

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