Rz. 55

Da für die inländischen Zweigstellen (Rz 11) von Banken und Versicherungen mit § 340l Abs. 2 bzw. §§ 341l, 341 Abs. 2 HGB weitergehende Regelungen bestehen, muss eine Ausgrenzung dieser Zweigniederlassungen aus dem Anwendungsbereich des § 325a HGB erfolgen, um eine unsinnige doppelte Offenlegung zu vermeiden. Hiervon werden die folgenden Zweigniederlassungen erfasst:

  • inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten i. S. v. § 340 HGB oder
  • inländische Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen i. S. v. § 341 HGB.

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