Rz. 15

Die Buchführung muss vollständig sein; es gilt der Grundsatz "kein Beleg ohne Buchung", also die Verpflichtung zur lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle.[1] An die erfassten Geschäftsvorfälle knüpfen dann die Aufbewahrungsvorschriften der §§ 257f. HGB an (§ 257 Rz 10).

 
Praxis-Beispiel

Der Kfm. betreibt eine Gaststätte. Einen Teil der Umsätze bucht er ein, den Rest steckt er "schwarz" ein. Die Buchführung des Kfm. ist unvollständig, da seine Umsätze nicht lückenlos in seinen Handelsbüchern verzeichnet sind.

 

Rz. 16

Zur Sicherung der Vollständigkeit muss der Kfm. ein internes Kontrollsystem einrichten, das für die vollständige Erfassung aller Geschäftsvorfälle sorgt.[2]

 

Rz. 17

Die Vollständigkeit der Buchführung ist jedoch dadurch begrenzt, dass nur Geschäftsvorfälle gebucht werden müssen.[3] Chancen, Risiken, Möglichkeiten oder Umstände, die zwar den Wert eines Unt wesentlich beeinflussen können, aber zu keinem Geschäftsvorfall geführt haben (und auch keine Rückstellung oder Abschreibung erfordern), werden durch die Buchführung nicht erfasst.

[1] Zur steuerlichen Anknüpfung an die Verfolgbarkeit in der Buchführung vgl. Siewert, in Frotscher/Geurts, EStG, § 6b EStG Rz 99, Stand: 7/2020.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 239 HGB Rz 18; Quick/Wolz, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 239 HGB Rz 22, Stand: 3/2020.
[3] Vgl. Moxter, Bilanzlehre, Bd. II, 3. Aufl. 1986, S. 9.

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