1 Überblick

 

Rz. 1

§ 335c HGB wurde mit dem AReG neu in das HGB eingefügt und dient der Umsetzung der Art. 30 Abs. 1, 30a Abs. 1b, 30c und 30f der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie. Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurde der Anwendungsbereich des § 335c HGB auf Straftaten nach den §§ 332 und 333 HGB ausgeweitet als Folge der Erweiterung der Bekanntmachungspflichten der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) gem. § 69 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 WPO.[1] Diese sehen die Veröffentlichung verhängter rechtskräftiger Sanktionen für Verstöße gegen prüfungsbezogene Pflichten der Mitglieder eines nach § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB eingerichteten Prüfungsausschusses vor. Um den Marktteilnehmern die Informationsbeschaffung zu erleichtern, soll die Veröffentlichung der durch das BfJ verhängten Bußgeldentscheidungen sowie Verurteilungen von Straftaten nach den §§ 332, 333 oder 333a HGB einheitlich durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.

[1] Die Neufassung gilt ab 1.7.2021.

2 Mitteilungspflichten

 

Rz. 2

Rechtskräftige[1] Bußgeldentscheidungen nach § 334 Abs. 2a HGB hat das BfJ an die Abschlussprüferaufsicht zu übermitteln.

 

Rz. 3

Bei Straftaten nach den §§ 332, 333 oder 333a HBG hat die Staatsanwaltschaft, die das Strafverfahren abschließende Entscheidung sowie ggf. einen Hinweis auf ein gegen die Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel an die Abschlussprüferaufsicht zu übermitteln.

 

Rz. 4

Die Art und Weise der Veröffentlichung der Bußgeldentscheidungen nach § 334 Abs. 2a HGB und der Straftaten nach den §§ 332, 333 und 333a HGB ist nicht im HGB geregelt, sondern richtet sich nach den Bekanntmachungsvorschriften für die Abschlussprüferaufsichtsstelle in § 69 WPO. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Eine Bekanntmachung personenbezogener Daten erfolgt dabei nicht. Daneben ist nach § 69 Abs. 2 WPO eine Anonymisierung hinsichtlich des betroffenen Unternehmens möglich, wenn die Stabilität der Finanzmärkte oder strafrechtliche Ermittlungen gefährdet würden oder die Nennung des Unternehmens den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 335c HGB Rn 3.

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