Rz. 89

Allgemeine Vermögens- und Wirtschaftsdelikte wie § 246 StGB (Unterschlagung), § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 265b StGB (Kreditbetrug) oder § 266 StGB (Untreue) stehen in Tateinheit mit den Tatbeständen des § 331 HGB, wenn das Geschehen eine natürliche Handlung bildet. Eine Tatmehrheit zu diesen Straftatbeständen kann dann gegeben sein, wenn die einzelnen Handlungen nicht von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden, so bspw. wenn eine falsche Bilanz erstellt wird und erst danach eine Vorlage zur Krediterlangung erfolgt.[1]

 

Rz. 90

Gesetzeskonkurrenz besteht zu den Bankrottdelikten der §§ 283 Abs. 1 Nr. 7a, 283b Abs. 1 Nr. 3a StGB. Diese Tatbestände konsumieren die Regelung des § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB, da sie die Falschbilanzierung in der Insolvenz zu einem eigenständigen Delikt machen, das im Falle des Handelns in der Krise mit einer höheren Strafandrohung belegt ist.

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 123; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 108.

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