Rz. 32

Sanktionsvorgaben resultieren aus Art. 30 ff. der Abschlussprüferrichtlinie. Diese verlangen nicht nur eine Sanktionierung von Pflichtverletzungen von Abschlussprüfern, sondern ergänzend auch der jeweils zuständigen Organe der geprüften Unt. Für Ges. i. S. d. § 324 HGB erfolgt die Umsetzung in §§ 334 Abs. 2a, 333a HGB. Für die anderen Ges. erfolgen die Änderungen in den jeweils anzuwendenden Gesetzen, für die AG z. B. in §§ 404a, 405 Abs. 3b3d AktG.

 

Rz. 33

Sanktioniert werden nicht alle möglichen Verstöße, sondern nur solche, die in Zusammenhang mit der Auswahl und Überwachung des Abschlussprüfers stehen (vgl. dazu die Kommentierung zu § 334 HGB).

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