Rz. 229

§ 325 Abs. 3a Halbsatz 2 HGB gestattet die Zusammenfassung des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht zum Konzernabschluss, wenn Jahresabschluss und Konzernabschluss zusammen im BAnz veröffentlicht werden. Zudem ist es erforderlich, dass der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zugleich auch Konzern-Abschlussprüfer ist. § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB erlaubt zudem die Zusammenfassung des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht zum IFRS-Einzelabschluss (§ 324a Rz 16).

 

Rz. 230

Die Zusammenfassung von Prüfungsberichten widerspricht eigentlich dem Grundsatz der Klarheit der Berichterstattung (Rz 29). Deshalb wird hiervon in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht und sollte nach der hier vertretenen Auffassung nur bei ausdrücklichem Wunsch des Auftraggebers vorgenommen werden. Der Berufsstand empfiehlt eine Zusammenfassung nur dann vorzunehmen, wenn die Rechnungslegung gemeinsame Teile aufweist, z. B. zusammengefasster Anhang/Konzernanhang nach § 298 Abs. 2 HGB bzw. zusammengefasster Lagebericht/Konzernlagebericht nach § 315 Abs. 3 HGB.[1]

 

Rz. 231

Im Fall eines zusammengefassten Prüfungsberichts muss dieser die gesetzlich geforderten Feststellungen (z. B. Vorwegberichterstattung, Ordnungsmäßigkeit, Gesamtaussage) sowohl für den Jahresabschluss als auch für den Konzernabschluss enthalten.[2]

[1] Vgl. IDW PS 450.138 n. F.
[2] Vgl. IDW PS 450.138 n. F.

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