Rz. 19

§ 250 Abs. 3 HGB gibt dem Bilanzierenden ein Wahlrecht, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabebetrag und dem höheren Erfüllungsbetrag von Verbindlichkeiten (Disagio) als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und in der Folge planmäßig aufzulösen. Bei Nichtausübung des Wahlrechts ist das Disagio sofort in voller Höhe aufwandswirksam zu erfassen.

Aufgrund des Gebots der Ansatzstetigkeit (§ 246 Abs. 3 HGB) ist die früher zulässige sachverhaltsbezogene oder auch nur für einen Teilbetrag des Disagios vorgenommene Wahlrechtsausübung nicht mehr zulässig.[1] Ohnehin ist die Ausübung nur im Zeitpunkt der Darlehensausgabe möglich; eine Nachaktivierung von ursprünglich nicht aktivierten Disagien in Folgejahren ist unzulässig.

Das Wahlrecht gilt nicht nur für die im Fall von Darlehens- oder Anleiheaufnahmen vereinbarten Disagien, sondern für alle Arten von Verbindlichkeiten. Bei Zero-Bonds ist allerdings eine abweichende Bilanzierungsweise zu beachten, nämlich die Passivierung des Ausgabebetrags und ratierliche "Zuschreibung" der Zinsverpflichtung.[2] Die Anwendung dieser Effektivzinsmethode soll nach der hier vertretenen Auffassung nicht nur für Zero-Bonds, sondern auch für andere bei Zugang bzw. Begebung in wesentlichem Umfang nominell unterverzinslichen Fremdkapitaltitel gelten.[3]

[1] Gl. A. Hömberg/König/Weber, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 250 HGB Rz 86.1, Stand: 3/2020; Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 250 HGB Rz 38.
[2] Vgl. St-HFA 1/1986; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 428.
[3] Vgl. hierzu auch IDW-FN 2014, S. 595.

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