Rz. 27

Die zu eliminierenden Zwischenergebnisse ergeben sich als Differenz zwischen dem in die Summenbilanz eingegangenen Wertansatz des VG und dem aus Konzernsicht anzusetzenden Abschlusswert. Dieser Vergleich kann insb. nach HGB in Abhängigkeit von den nach § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB festgelegten konzerneinheitlichen Bewertungsmethoden zu unterschiedlichen Lösungen führen. Allgemein lassen sich drei Konstellationen unterscheiden.

 

Rz. 28

Im ersten Fall (vgl. Abb. 3) liegt der Einzelabschlusswert über dem aus Konzernsicht max. ansetzbaren Betrag.

Abb. 3: Ermittlung von Zwischenergebnissen (Fall 1)

In dieser Konstellation muss unabhängig von der Abgrenzung der HK im Konzernabschluss eine Abwertung des VG auf den Konzernhöchstwert erfolgen. Der in jedem Fall eliminierungspflichtige Zwischengewinn beträgt im Beispiel mithin 200 GE (850–650). Da der VG nach § 255 Abs. 2 u. 3 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB aber auch mit einem zwischen dem Konzernhöchst- (650 GE) und dem Konzernmindestwert (500 GE) liegenden Wert angesetzt werden darf, ergibt sich zusätzlich ein eliminierungsfähiger Zwischengewinn von 150 GE. Dieses Eliminierungswahlrecht kann allerdings nicht frei ausgeübt werden. Es besteht einmalig bei der Festlegung des konzernbilanziellen Bilanzierungs- und Bewertungsrahmens und verliert damit für die Zwischenergebniseliminierung im Einzelfall aufgrund des Gebots der konzerneinheitlichen Bewertung seine Bedeutung.

Abb. 4: Ermittlung von Zwischenergebnissen (Fall 2)

 

Rz. 29

Liegt der Einzelabschlusswert wie im Fall 2 (vgl. Abb. 4) unterhalb des Konzernmindestwerts, ergibt sich i. H. d. Differenz (im Beispiel: 350 GE) ein eliminierungspflichtiger Zwischenverlust. Durch eine Aufwertung des VG auf den Konzernhöchstwert können zusätzlich Zwischenverluste i. H. v. bis zu 100 GE eliminiert werden. Auch dieses Wahlrecht unterliegt dem Gebot der konzerneinheitlichen Bewertung.

Abb. 5: Ermittlung von Zwischenergebnissen (Fall 3)

 

Rz. 30

Keine unmittelbare Verpflichtung zur Zwischenergebniseliminierung nach § 304 Abs. 1 HGB ergibt sich im Fall 3, da ein zwischen Konzernmindest- und Konzernhöchstwert liegender Einzelabschlusswert aus Konzernsicht grds. zulässig ist. Je nachdem, wie der zu aktivierende HK-Umfang im Konzern in Ausübung des Bewertungswahlrechts von § 255 Abs. 2 u. 3 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB festgelegt wird, ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, Zwischengewinne i. H. v. bis zu 150 GE oder Zwischenverluste bis zu 200 GE zu eliminieren.

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