Rz. 154

Die Zuordnung von Steuern zu den HK hängt von der jeweiligen Steuerart ab. Substanzsteuern auf VG unterliegen sowohl handels- als auch steuerrechtlich anteilig einer Aktivierungspflicht, sofern sie den Fertigungsgemeinkosten zuzuordnen sind.[1] Ertragsteuern fallen nicht in den Herstellungsprozess und dürfen handelsrechtlich nicht aktiviert werden. Dies gilt grds. auch nach Steuerrecht. Die Gewerbesteuern sind seit 2008 mit § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben mehr. Bei Verbrauchsteuern auf ein hergestelltes Produkt handelt es sich um dem einzelnen Endprodukt zurechenbare Steuern, die das Endprodukt erst verkehrsfähig machen und Sondereinzelkosten der Fertigung darstellen.[2] Da ein Ansatz als RAP nicht mehr erfolgen darf, besteht handelsrechtlich eine Einbeziehungspflicht. Steuerrechtlich sind Verbrauchsteuern auf ein hergestelltes Produkt zwingend als RAP auszuweisen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG). Tabelle 2 sind die handelsrechtlichen, steuerrechtlichen und internationalen Aktivierungspflichten, -wahlrechte und -verbote für die unterschiedlichen Steuerarten zu entnehmen:

 
  HGB IFRS EStG/EStR
Substanzsteuern Pflicht** Pflicht* Pflicht**
Ertragsteuern Verbot Verbot Verbot
Verbrauchsteuern für hergestellte Produkte Pflicht Pflicht* Verbot

* Zur anteiligen Aktivierung der herstellungsbezogenen Steuern, sonst/Rest Verbot.

** Sofern Zuordnung zu den Fertigungsgemeinkosten.

Tab. 2: Behandlung von Steuern nach Handels- und Steuerrecht sowie nach IFRS

[1] Vgl. Kahle, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 255 HGB Rz 204, Stand: 12/2021.
[2] Vgl. dazu Knop/Küting/Knop, in Küting/Weber, HdR-E, § 255 HGB Rn 196 ff., Stand: 11/2016.

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