Rz. 154
Die Zuordnung von Steuern zu den HK hängt von der jeweiligen Steuerart ab. Substanzsteuern auf VG unterliegen sowohl handels- als auch steuerrechtlich anteilig einer Aktivierungspflicht, sofern sie den Fertigungsgemeinkosten zuzuordnen sind.[1] Ertragsteuern fallen nicht in den Herstellungsprozess und dürfen handelsrechtlich nicht aktiviert werden. Dies gilt grds. auch nach Steuerrecht. Die Gewerbesteuern sind seit 2008 mit § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben mehr. Bei Verbrauchsteuern auf ein hergestelltes Produkt handelt es sich um dem einzelnen Endprodukt zurechenbare Steuern, die das Endprodukt erst verkehrsfähig machen und Sondereinzelkosten der Fertigung darstellen.[2] Da ein Ansatz als RAP nicht mehr erfolgen darf, besteht handelsrechtlich eine Einbeziehungspflicht. Steuerrechtlich sind Verbrauchsteuern auf ein hergestelltes Produkt zwingend als RAP auszuweisen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG). Tabelle 2 sind die handelsrechtlichen, steuerrechtlichen und internationalen Aktivierungspflichten, -wahlrechte und -verbote für die unterschiedlichen Steuerarten zu entnehmen:
HGB | IFRS | EStG/EStR | |
---|---|---|---|
Substanzsteuern | Pflicht** | Pflicht* | Pflicht** |
Ertragsteuern | Verbot | Verbot | Verbot |
Verbrauchsteuern für hergestellte Produkte | Pflicht | Pflicht* | Verbot |
* Zur anteiligen Aktivierung der herstellungsbezogenen Steuern, sonst/Rest Verbot. ** Sofern Zuordnung zu den Fertigungsgemeinkosten. |
Tab. 2: Behandlung von Steuern nach Handels- und Steuerrecht sowie nach IFRS
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