Rz. 53

Bei Anwendung einer Gruppenbewertung mit gewogenem Durchschnittswert oder eines Verbrauchsfolgeverfahrens müssen für jede Gruppe im Anhang Unterschiedsbeträge ausgewiesen werden, wenn im Vergleich zum Börsen- oder Marktpreis ein erheblicher Unterschied existiert. Kleine KapG sind von dieser Vorschrift befreit (§ 288 Abs. 1 HGB). Mit dieser Vorschrift werden Bewertungsreserven aufgedeckt. Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn der Börsen- oder Marktpreis über dem Durchschnittswert liegt, da bei einem niedrigeren Preis eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen wäre.[1]

 

Rz. 54

Von der Ausweispflicht sind Bilanzpositionen mit einer Bewertung nach § 240 Abs. 4 HGB oder § 256 Satz 1 HGB und damit die Bewertung von gleichartigen VG des Vorratsvermögens sowie anderen gleichartigen oder annähernd gleichwertigen beweglichen VG und Schulden betroffen. Für einen Ausweis muss grds. der letzte Börsen- oder Marktpreis vor dem Abschlussstichtag bekannt sein. Wenn kein Börsen- oder Marktpreis ermittelt werden kann, entfällt die Angabe; es ist jedoch darauf hinzuweisen.[2]

 

Rz. 55

Der Ausweis kann pauschal für die jeweilige Gruppe erfolgen. Eine betragsgenaue Angabe ist nicht notwendig. Eine Voraussetzung für die Angabe besteht in der Erheblichkeit. Dabei kommt es auf die vernünftige kaufmännische Beurteilung im Einzelfall an. Von Erheblichkeit ist insb. auszugehen, wenn die Höhe des Unterschiedsbetrags im Verhältnis zum Wert des z. B. vereinfacht bewerteten VG oder aber der Anteil des z. B. vereinfacht bewerteten VG am Bilanzposten hoch ist. Im Allgemeinen werden Beträge von mehr als 10 % als erheblich angesehen.[3]

[1] Vgl. Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 284 HGB Rz 92, Stand: 1/2022.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz 205.
[3] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 284 HGB Rn 88.

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