Rz. 29

Im Zuge des BilReG wurde in den Abs. 1 der Satz 2 aufgenommen, der eine Analyse fordert, die über eine reine Darstellung hinausgeht. Unter Analyse ist die Untersuchung von Geschäftsverlauf und Lage der Ges. (die Modernisierungsrichtlinie, nicht jedoch Abs. 1 Satz 2, nennt auch das Geschäftsergebnis) zu verstehen. Die Analyse muss

  • ausgewogen und
  • umfassend sowie
  • dem Umfang und
  • der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechend sein.
 

Rz. 30

Auf wesentliche außerordentliche und/oder einmalige Faktoren, die einen Zeitvergleich oder eine Fortschreibung der historischen Lage auf die zukünftige Entwicklung beeinträchtigen, ist hinzuweisen, möglichst mittels quantitativer Angaben. Hierzu können auch Unt-Transaktionen gehören (DRS 20.63–64).

 

Rz. 31

Instrumentelle Unterstützung bietet hierzu vor allem die klassische Jahresabschlussanalyse (bez. auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) einschl. Rentabilitäts- und Erfolgsquellenanalyse sowie Kennzahlen. Zu beachten sind dabei stets die Wirkungen einer Bilanzpolitik und von Sachverhaltsgestaltungen auf die Ertragslage der Ges. Eine quantitative (Kennzahlen-)Analyse ist durch qualitative Analysen zu ergänzen, etwa mit Blick auf die Markt- und Wettbewerbslage, in der sich die Ges. befindet.

 

Rz. 32

Bei der Darstellung, Analyse und Beurteilung der Ertragslage (§ 264 Rz 74) der Ges. ist auf die wesentlichen Ergebnisquellen sowie wesentliche Veränderungen einzugehen. Zudem sind die ursächlichen Faktoren für wesentliche Veränderungen einschl. etwaiger Trends und relevanter gesamtwirtschaftlicher Änderungen anzugeben. Die Darstellung und Analyse ist dabei an der Entscheidungsnützlichkeit der verständigen Adressaten auszurichten.

 
Praxis-Beispiel

Zu den wesentlichen Faktoren, die eine Veränderung der Ertragslage bewirken können, gehören bspw. (DRS 20.68):

  • Rohstoffmangel, Mangel an Fachkräften, unsichere Zulieferungsbedingungen,
  • Entwicklung von Patenten, Lizenzen oder Franchiseverträgen,
  • starke Abhängigkeit von bestimmten Zulieferern oder Kunden,
  • Produkthaftung,
  • Umweltschutzaufwendungen und mögliche Umweltschutzhaftung,
  • Änderung der rechtlichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen, z. B. Einschränkung der Absatz- oder Beschaffungsmöglichkeiten,
  • Wechselkursschwankungen oder unterschiedliche Inflationsraten bei Aufwendungen und Erträgen oder auf verschiedenen Märkten.
 

Rz. 33

Die Darstellung und Analyse der Ertragslage hat eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach wesentlichen Unt-Segmenten (etwa nach Märkten, Produkten, Währungen) zu beinhalten. Sofern die Umsatzerlöse nicht die relevante Größe darstellen, kann auch eine andere Dimension gewählt werden (bspw. die Gesamtleistung im Anlagenbau oder im Baugewerbe). Daneben kann, insb. in Unternehmen der langfristigen Auftragsfertigung, die Darstellung und Analyse der Auftragslage und ihrer Entwicklung entscheidungsnützlich sein.

 

Rz. 34

Die Finanzlage (§ 264 Rz 69) der Ges. ist in den Dimensionen Kapitalstruktur, Investitionen und Liquidität darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Mit Blick auf die Kapitalstruktur ist auf wesentliche Veränderungen einschl. neuer Finanzierungen oder geänderter Kreditkonditionen einzugehen. Dies kann bspw. auch Angaben und Analysen zum Working Capital Management, zur Fristigkeit aufgenommener Darlehen oder zum Fremdwährungsmanagement beinhalten. Ebenfalls sind außerbilanzielle Verpflichtungen und ihre möglichen Auswirkungen auf die Finanzlage zu beschreiben und zu analysieren.

 

Rz. 35

Zu den Investitionen sind die wesentlichen im Berichtszeitraum durchgeführten und geplanten Investitionsvorhaben zu erläutern.

 

Rz. 36

Die Liquidität soll grds. mithilfe einer Kapitalflussrechnung dargestellt und analysiert werden. Eingetretene oder absehbare Liquiditätsengpässe und die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Behebung sind darzustellen und zu erläutern (DRS 20.98).

 

Rz. 37

Neben der Ertrags- und Finanzlage ist auch die Vermögenslage (§ 264 Rz 65) darzustellen und zu analysieren, wobei wesentliche Veränderungen des Nettoreinvermögens der Ges. und wesentliche Inflations- und Wechselkurseinflüsse zu erläutern sind.

 

Rz. 38

Insgesamt muss die nach Abs. 1 Satz 2 enthaltene Analyse mehr enthalten, als ein Unternehmensexterner aus publizierten Jahresabschlussdaten ableiten bzw. als Kennzahl errechnen könnte.[1] Dies verdeutlicht, dass die Analysefunktion des Lageberichts durch das BilReG deutlich aufgewertet wurde.

[1] Vgl. Kirsch/Scheele, WPg 2004, S. 8.

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