Rz. 191

Unter dem Posten § 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB sind alle nicht vom Ertrag und Einkommen abhängigen Steuerarten zu erfassen, die von der Ges. als Aufwand verrechnet und getragen werden. Demzufolge sind hier die Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern, sonstigen Steuern sowie ausländischen Steuern (soweit den sonstigen inländischen Steuern entsprechend) auszuweisen. Dies gilt nur für solche Steuerbeträge, die nicht als direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern einzustufen sind und daher mit den Umsatzerlösen zu verrechnen sind.

Im Weiteren sind auch ggf. die Grundsteuer und die Erbschaftsteuer hier auszuweisen.

 

Rz. 192

 
Praxis-Beispiel

Ausgewählte Beispiele für einzelne sonstige Steuern, die nur dann als sonstige Steuern auszuweisen sind, wenn sie nicht direkt vom Umsatz abgezogen werden müssen, lassen sich wie folgt anführen:

  • Verkehrssteuern: Versicherungssteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Stromsteuer, Ausfuhrzölle;
  • Verbrauchssteuern: Tabaksteuer, Sektsteuer, Energiesteuer auf Mineralöle, Kaffeesteuer, Getränkesteuer, Branntweinsteuer, Biersteuer;
  • sonstige Steuern: Kraftfahrzeugsteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Jagdsteuer.
 

Rz. 193

Auf die Umsatzerlöse entfallende Umsatzsteuer sowie die sonstigen mit dem Umsatz verbundenen Steuern sind stets von den Erlösen abzusetzen. Lediglich bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist vom Organträger ein Umsatzsteuerausweis unter Posten Nr. 16 in jenen Fällen vorzunehmen, in denen eine Weiterbelastung der Umsatzsteuer, deren Steuerschuldner der Organträger ist, an die Organgesellschaft unterbleibt.[1] Aufseiten der Organgesellschaft ist in diesem Fall die vereinnahmte Umsatzsteuer unter den "sonstigen betrieblichen Erträgen" auszuweisen.[2] Vom Organträger an die Organgesellschaft weiterbelastete Umsatzsteuern stellen dagegen einen durchlaufenden Posten dar und sind somit nicht unter Posten Nr. 17 auszuweisen.

 

Rz. 194

Grunderwerbsteuer und Einfuhrzölle stellen bei gegebener Aktivierungspflicht Nebenkosten dar, sodass für diese keine sofortige Aufwandserfassung als "sonstige Steuern" erfolgt.

 

Rz. 195

Ebenfalls ausgeschlossen ist der Ausweis pauschalierter Lohnsteuer und der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer als Steuerschuldner übernommenen Lohnsteuer inkl. der darin enthaltenen Kirchensteuer unter dem Posten Nr. 16. Stattdessen sind diese Beträge unter dem Posten "Löhne und Gehälter" (Nr. 6a) auszuweisen. Für Abgaben, Gebühren und Bußgelder ist der Ausweis unter den "sonstigen betrieblichen Aufwendungen" vorzunehmen.[3]

 

Rz. 196

Wie für die Steuern vom Einkommen und Ertrag sind zum Ausweis der "sonstigen Steuern" die Steuererstattungen mit den Steueraufwendungen zu saldieren sowie periodische und aperiodische Vorgänge in einem Posten gemeinsam zum Ausweis zu bringen.

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rn 116.
[2] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rn 116.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 275 HGB Rz 200; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Abschn. G Rz 401.

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