Rz. 187
Dem Grunde nach zählen hierzu alle übrigen, die weder unmittelbar von den Umsatzerlösen nach Position Nr. 1 GKV/UKV abzusetzenden direkt mit den Umsatzerlösen verbundenen Steuern (insbesondere Verbrauchsteuern,vgl. Rz. 49) noch unter der Position Nr. 14 GKV/Nr. 13 UKV erfassten (also erfolgsabhängigen) Steuern, welche die oben (vgl. Rz. 173–175) beschriebenen Kriterien für Steuern erfüllen. Hierzu zählen vor allem[1] die
- Steuern vom Vermögen: Grundsteuer;
- Verkehrsteuern: Versicherungsteuer, Wechselsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch, Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer, Ausfuhrzölle (soweit nicht direkt von den Umsatzerlösen nach § 277 Abs. 1 HGB abzusetzen);
- sonstige Steuern: Getränke-, Hunde-, Jagd-, Vergnügungs- und Kfz-Steuern (die pauschalierte Lohn- und Kirchensteuer, die vom Unternehmen übernommen wird, zählt nicht zu hier auszuweisenden sonstigen Steuern, sondern stellt zusätzliches Arbeitsentgelt dar und ist daher unter Position Nr. 6a GKV auszuweisen; vgl. Rz. 93);
- ausländische Steuern, soweit sie den vorgenannten Steuern entsprechen.[2]
Rz. 188
Aufwandswirksam werden die genannten Steuern aber unmittelbar nur, soweit sie nicht als Anschaffungsnebenkosten des angeschafften Vermögensgegenstandes zu aktivieren sind (z. B. GrESt, Eingangszölle).[3] Soweit sonstige Steuern bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens in die Kosten der Funktionsbereiche einbezogen wurden, können sie auch unter den Positionen Nr. 2 bzw. Nr. 4 und Nr. 5 UKV und nicht unter Position Nr. 15 UKV ausgewiesen sein.[4]
Rz. 189
Liegt ein umsatzsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis vor, so ist der Organträger Schuldner der Umsatzsteuer. Sofern der Organträger die Umsatzsteuer weiterbelastet (Regelfall), so stellt sie beim Organträger einen durchlaufenden Posten dar.[5] Bei der Organgesellschaft ist die weiterbelastete Umsatzsteuer von den Umsatzerlösen abzusetzen.[6]
Falls eine Weiterbelastung im Organkreis an die Organgesellschaften unterbleibt, so gehört dieser Betrag (obwohl er wirtschaftlich nicht den Organträger betrifft) zu den "sonstigen Steuern" des Organträgers; bei den Organgesellschaften ist nach h. M. ein "sonstiger betrieblicher Ertrag" auszuweisen.[7]
Rz. 190
Buchhalterisch werden nach dem IKR die Konten der Kontengruppe 70 (Konten 7020–7090), nach dem DATEV-Kontenrahmen SKR 04 die Konten 7650–7694 zur GuV-Position Nr. 16 GKV/Nr. 15 UKV überführt.
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