Rz. 187

Dem Grunde nach zählen hierzu alle übrigen, die weder unmittelbar von den Umsatzerlösen nach Position Nr. 1 GKV/UKV abzusetzenden direkt mit den Umsatzerlösen verbundenen Steuern (insbesondere Verbrauchsteuern,vgl. Rz. 49) noch unter der Position Nr. 14 GKV/Nr. 13 UKV erfassten (also erfolgsabhängigen) Steuern, welche die oben (vgl. Rz. 173–175) beschriebenen Kriterien für Steuern erfüllen. Hierzu zählen vor allem[1] die

  • Steuern vom Vermögen: Grundsteuer;
  • Verkehrsteuern: Versicherungsteuer, Wechselsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch, Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer, Ausfuhrzölle (soweit nicht direkt von den Umsatzerlösen nach § 277 Abs. 1 HGB abzusetzen);
  • sonstige Steuern: Getränke-, Hunde-, Jagd-, Vergnügungs- und Kfz-Steuern (die pauschalierte Lohn- und Kirchensteuer, die vom Unternehmen übernommen wird, zählt nicht zu hier auszuweisenden sonstigen Steuern, sondern stellt zusätzliches Arbeitsentgelt dar und ist daher unter Position Nr. 6a GKV auszuweisen; vgl. Rz. 93);
  • ausländische Steuern, soweit sie den vorgenannten Steuern entsprechen.[2]
 

Rz. 188

Aufwandswirksam werden die genannten Steuern aber unmittelbar nur, soweit sie nicht als Anschaffungsnebenkosten des angeschafften Vermögensgegenstandes zu aktivieren sind (z. B. GrESt, Eingangszölle).[3] Soweit sonstige Steuern bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens in die Kosten der Funktionsbereiche einbezogen wurden, können sie auch unter den Positionen Nr. 2 bzw. Nr. 4 und Nr. 5 UKV und nicht unter Position Nr. 15 UKV ausgewiesen sein.[4]

 

Rz. 189

Liegt ein umsatzsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis vor, so ist der Organträger Schuldner der Umsatzsteuer. Sofern der Organträger die Umsatzsteuer weiterbelastet (Regelfall), so stellt sie beim Organträger einen durchlaufenden Posten dar.[5] Bei der Organgesellschaft ist die weiterbelastete Umsatzsteuer von den Umsatzerlösen abzusetzen.[6]

Falls eine Weiterbelastung im Organkreis an die Organgesellschaften unterbleibt, so gehört dieser Betrag (obwohl er wirtschaftlich nicht den Organträger betrifft) zu den "sonstigen Steuern" des Organträgers; bei den Organgesellschaften ist nach h. M. ein "sonstiger betrieblicher Ertrag" auszuweisen.[7]

 

Rz. 190

Buchhalterisch werden nach dem IKR die Konten der Kontengruppe 70 (Konten 7020–7090), nach dem DATEV-Kontenrahmen SKR 04 die Konten 7650–7694 zur GuV-Position Nr. 16 GKV/Nr. 15 UKV überführt.

[1] Vgl. Aufstellung z. B. bei Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Abschn. G Rz. 400; Wulf, in Kirsch, Bonner Handbuch Rechnungslegung, § 275 HGB Rz. 218, Stand 6/2016.
[2] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 876; Baetge/Kirsch/Thiele, 16. Aufl. 2021, S. 641 sowie Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 192.
[3] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 880; Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 247.
[4] Vgl. zur Diskussion Rz. 133.
[5] Vgl. Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 194.
[6] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 275 HGB Rz. 198.
[7] Vgl. IDW, IDW RH HFA 1.017, IDW-Fachnachrichten 2011, S. 565 (Rz. 7). Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 248; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 275 HGB Rz. 198; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 194.

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