Rz. 190

Der Saldo der GuV-Positionen Nr. 1 bis Nr. 14 ist als Zwischensumme unter dem Posten "Ergebnis nach Steuern" (§ 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB) auszuweisen. Dieser Saldo dokumentiert in Verbindung mit den ausgewiesenen Steuern vom Einkommen und Ertrag inwieweit das Jahresergebnis vor sonstigen Steuern mit Steuern vom Einkommen und Ertrag belastet wird.

Diese aus der Bilanzrichtlinie übernommene Postenbezeichnung und hinsichtlich der Gliederungstiefe verbindliche Ausweisvorgabe ist insofern irreführend, als dass es sich lediglich um ein Ergebnis nach Ertragsteuern handelt. Die sonstigen Steuern sind hingegen erst im Anschluss an diese Zwischensumme in die Berechnung des Jahresüberschusses einzubeziehen. Im Hinblick auf die begriffliche Klarheit liegt eine Anpassung der Postenbezeichnung nahe, indem stattdessen bspw. die Bezeichnung "Ergebnis nach Steuern vom Einkommen und Ertrag" verwendet wird.

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