Rz. 13

Der maßgebliche Einfluss muss nach § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Geschäfts- und Finanzpolitik gerichtet sein. Dabei ist davon auszugehen, dass mit dem Begriff der Geschäfts- und Finanzpolitik die wesentlichen Entscheidungen innerhalb der Unternehmenspolitik erfasst werden sollen.[1] Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich die Einflussnahme auf jede einzelne Entscheidung im täglichen Geschäft erstreckt.[2] Notwendig ist aber die Mitwirkung bei den Grundsatzentscheidungen der Geschäftspolitik. Dazu können grundlegende Entscheidungen über Marketing-, Produkt-, Investitions-, Finanzierungsstrategien oder – in Anlehnung an § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB – die Besetzung von Führungspositionen gehören.[3] Der maßgebliche Einfluss muss zudem auf Dauer angelegt sein; die einmalige oder gelegentliche Einflussnahme genügt nicht.[4]

 

Rz. 14

Erstreckt sich der Einfluss nur auf einzelne Bereiche der Geschäftspolitik, so können gleichwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllt sein, wenn die betreffenden Bereiche für die Unternehmenspolitik von besonderer Bedeutung und/oder die Intensität und Regelmäßigkeit der Einflussnahme besonders ausgeprägt sind.[5]

[1] Dafür spricht insb., dass die Finanzpolitik wesentlicher Bestandteil der Geschäftspolitik ist und sich aus dem Gesetz nichts dafür entnehmen lässt, dass der maßgebliche Einfluss insb. auf die Finanzpolitik ausgerichtet sein muss.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 20.
[3] Eine Beherrschung der Entscheidung über die Gewinnverwendung ist für die Annahme maßgeblichen Einflusses nicht erforderlich, vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 23 m. w. N.; a. A. Kirsch, Die Equity-Methode im Konzernabschluss, S. 29.
[4] Ebenso IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 595. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Befristung der Ausübung maßgeblichen Einflusses zumindest bis zum Fristablauf zur Widerlegung der Assoziierungsvermutung nicht genügt; so auch der Umkehrschluss zu DRS 26.12.
[5] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 592; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 22. Vor dem Hintergrund dieser Interpretation des Begriffs der Geschäfts- und Finanzpolitik kann auch der Auffassung von Biener/Bernecke, Bilanzrichtlinien-Gesetz, S. 368, nicht gefolgt werden, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht erfüllt sein sollen, wenn sich der Einfluss nur auf die Geschäftspolitik (i. e. S.) oder nur auf die Finanzpolitik erstreckt.

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