Rz. 42

Ist handelsrechtlich die Zuordnung eines Leasinggegenstands (§ 246 Rz 34 ff.) zum Leasingnehmer vorzunehmen, so gilt der Barwert der Leasingraten als Anschaffungspreis des Leasinggegenstands. Aus den Leasingraten sind zu diesem Zweck allerdings diejenigen Anteile herauszurechnen, die auf zukünftige Dienstleistungen des Leasinggebers (bspw. Wartungsarbeiten) entfallen; diese Anteile stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang.[1]

 

Rz. 43

Der zur Ermittlung des Barwerts der Leasingraten heranzuziehende Diskontierungszinssatz entspricht i. d. R. dem im Leasingvertrag vereinbarten Zinssatz. Alternativ ist ein fristenkongruenter Zinssatz für einen Kredit, den der Leasingnehmer ansonsten zur Beschaffung des VG hätte aufnehmen müssen, heranzuziehen (Grenzfremdkapitalzinssatz).

 

Rz. 44

Keine Sonderregelungen gelten bzgl. der Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten (Rz 58 ff.), von nachträglichen AK (Rz 64 ff.) sowie von Anschaffungspreisminderungen (Rz 70 ff.).[2]

[1] Vgl. Wohlgemuth/Radde, in Böcking u. a., Beck HdR, B 162 Rz 42, Stand: 12/2018.
[2] Vgl. ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 73.

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