Rz. 28

Ein möglicher aktiver – und damit negativer – Ausgleichsposten für die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter kann sich z. B. aus einem nicht durch EK gedeckten Fehlbetrag in der Einzelbilanz eines TU in der Rechtsform einer KapGes ergeben oder aus einem negativen EK-Konto in der Einzelbilanz eines TU in der Rechtsform einer KapCoGes resultieren. Der Ausweis eines aktiven Ausgleichspostens ist allerdings im HGB nicht geregelt.[1] Aus DRS 23.96 ergibt sich, dass ein Betrag mit einem negativen Vorzeichen für die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter – also ein negativer Ausgleichsposten – ebenfalls innerhalb des EK auszuweisen ist. Dabei dürfen Anteile nicht beherrschender Gesellschafter mit einem positiven und negativen Vorzeichen saldiert in einem Betrag ausgewiesen werden; allerdings empfiehlt DRS 23.96 eine Aufgliederung der saldierten Beträge im Konzernanhang. Ein aktiver Ausweis des negativen Ausgleichspostens nicht beherrschender Gesellschafter ist grds. nicht vorgesehen.[2] Nur sofern das gesamte Konzern-EK negativ ist, erfolgt ein aktiver Ausweis in Anlehnung an bzw. innerhalb einen/s nicht durch EK gedeckten Fehlbetrag/s gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 268 Abs. 3 HGB.

[1] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 307 HGB Rz 21; Störk/Roland, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 307 HGB Rz 57.
[2] So auch Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 307 HGB Rz 7. Einen passiven Ausweis des negativen Ausgleichspostens im EK auch bevorzugend Störk/Roland, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 307 HGB Rz 57; Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 307 HGB Rz 21.

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