Rz. 74

§ 314 Abs. 1 Nr. 10 HGB verlangt Angaben zu Finanzinstrumenten, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden. Ein erhöhter Ausweis resultiert durch das Wahlrecht des gemilderten Niederstwertprinzips gem. § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 253 Abs. 3 HGB, wobei ein über dem beizulegenden Zeitwert ausgewiesener Buchwert aus dem Verzicht einer außerplanmäßigen Abschreibung resultiert.[1] Daher beschränkt sich die Angabe auf Finanzinstrumente, die dem AV zuzurechnen sind und unter § 266 Abs. 2 A. III. HGB ausgewiesen werden. Eine abweichende Bewertung kann sich neben der Unterlassung von außerplanmäßigen Abschreibungen auch durch abweichende Wertansätze ggü. dem Einzelabschluss ergeben, z. B. durch eine Neubewertung i. R. d. ErstKons.

 

Rz. 75

Angabepflichtig sind der beizulegende Zeitwert sowie der Buchwert, woraus sich der Betrag der unterlassenen Abschreibung ermitteln lässt. Die Angabe sollte stets pro Vermögensgegenstand erfolgen. Eine Gruppierung ist zulässig.

 

Rz. 76

Neben den Angaben zu Buch- und Zeitwert sind die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung zu nennen. Explizit sollen die Anhaltspunkte für eine nicht dauerhafte Wertminderung genannt werden. Ziel der Angabe ist letztendlich die Begründung, warum eine nicht dauerhafte Wertminderung vorliegt, da nur dann keine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist.

 

Rz. 77

Auf die Angabe kann verzichtet werden, sofern es sich bei den Finanzinstrumenten um Anteile an Investmentvermögen handelt, über die nach Abs. 1 Nr. 18 zu berichten ist (Rz 112 ff.).

[1] Vgl. IDW-Stellungnahme, WPg 2004, S. 143, 145.

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