Rz. 6

Der Konzernanhang ist bei KapG und bei PersG i. S. d. § 264a HGB, die der Konzernrechnungslegungspflicht des § 290 HGB unterliegen und bei denen keine Befreiungsgründe vorliegen (§ 290 Rz 17 ff.), innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Konzern-Gj aufzustellen.[1] Bei kapitalmarktorientierten KapG gem. § 264d HGB (§ 264d Rz 1 ff.) reduziert sich die Frist um einen Monat auf vier Monate. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen.

 

Rz. 7

Befreiungsmöglichkeiten ergeben sich aus der größenabhängigen Befreiung nach § 293 HGB sowie aus einer Befreiung durch übergeordnete Konzernabschlüsse nach §§ 291 und 292 HGB. Die befreiende Wirkung nach § 291 Abs. 2 Nr. 2 HGB bzw. § 292 Abs. 1 Satz 1 HGB ist dabei an einen den Vorschriften der 7. EG-RL entsprechenden Konzernabschluss oder einen gleichwertigen informativen Abschluss geknüpft. Ein entsprechender Konzernanhang oder vergleichbare Erläuterungen in dem übergeordneten Konzernabschluss werden vorausgesetzt.

 

Rz. 8

Eine weitere Befreiung von der Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses nach HGB ergibt sich aus der Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards. Nach § 315e HGB haben deutsche MU, deren Wertpapiere in einem EU-Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, nach Art. 4 der IAS-VO ihren Konzernabschluss verpflichtend nach den IFRS aufzustellen. Unt, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben, sind ebenfalls zur Anwendung der IFRS gem. § 315e Abs. 2 HGB verpflichtet. Zur Sicherung des Informationsgehalts von Angaben über die IFRS hinaus regelt § 315e HGB, welche HGB-Vorschriften zusätzlich zu befolgen sind. Nicht kapitalmarktorientierten MU ist es nach § 315e Abs. 3 HGB gestattet, freiwillig die IFRS für die Aufstellung des Konzernabschlusses anzuwenden.

 

Rz. 9

Angabepflichten im Konzernanhang ergeben sich rechtsformunabhängig auch aus § 11 PublG, sofern das MU die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 PublG erfüllt. Erleichterungen von den Angabepflichten ergeben sich aus § 13 Abs. 3 PublG insofern, als dass Angaben zur Organvergütung gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB unterbleiben können. Ferner sind Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften von der Erstellung einer Kapitalflussrechnung und eines Eigenkapitalspiegels befreit.

 

Rz. 10

Branchenbezogene Erleichterungen existieren gem. § 340i Abs. 2 Satz 2 HGB für Kreditinstitute und gem. § 341j Abs. 1 Satz 2 HGB für VersicherungsUnt, wobei branchenspezifische Angabepflichten zu beachten sind.

 

Rz. 11

Erstellt ein ausländisches MU einen (Teil-)Konzernabschluss für einen inländischen Teilkonzern so hat auch das MU einen Konzernanhang zu erstellen.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Rz 647.

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