Rz. 3

Bei § 250 HGB handelt es sich um eine für alle Kaufleute gültige Regelung, die gleichermaßen auf den Konzernabschluss anzuwenden ist (vgl. § 298 Abs. 1 HGB). § 246 HGB stellt klar, dass es sich bei Rechnungsabgrenzungsposten nicht um VG oder Schulden handelt. Damit gelten für Rechnungsabgrenzungsposten die Bewertungsvorschriften der §§ 252ff. HGB nicht; insb. sind keine außerplanmäßigen Abschreibungen zulässig. Die Rechnungsabgrenzung hat für eine Vorleistung in dem Umfang zu erfolgen, in dem die noch ausstehende Gegenleistung zur gesamten Gegenleistung steht.[1] Hat die zukünftige Gegenleistung für den Vorleistenden keinen oder einen nur geringen Wert (z. B. weil Geschäftsräume, für die im Voraus bereits Miete geleistet wurde, nicht mehr genutzt werden), so muss der Rechnungsabgrenzungsposten in entsprechend geringerem Umfang gebildet bzw. (tw.) aufgelöst werden.[2]

Rechnungsabgrenzungsposten finden regelmäßig auf gegenseitige Verträge Anwendung, bei denen Leistungen für eine bestimmte Zeit zu erbringen sind, Leistung und Gegenleistung aber zeitlich auseinanderfallen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Vertrag bereits geschlossen ist; es genügt, dass die Vorleistung in Erwartung eines Zustandekommens erbracht wurde.[3] Gleichermaßen fallen bestimmte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (z. B. Kfz-Steuer, Grundsteuer) in den Anwendungsbereich.

Werden im Zusammenhang mit zeitraumbezogenen Verträgen Leistungen an Dritte erbracht (z. B. Maklerprovision beim Mietvertrag), so ist hierfür kein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden,[4] es sei denn, die Leistung durch den Dritten selbst ist ebenfalls zeitraumbezogen.

 

Rz. 4

I. R. d. JStG 2022 wurde durch eine BR-Initiative § 5 Abs. 5 EStG[5] mit einem neuen Satz 2 erweitert, nach dem der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben kann, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme i. S. d. Satzes 1 den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt. Dabei ist das Wahlrecht einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen i. S. d. Satzes 1 auszuüben.[6]

Begründet wurde die Neuregelung mit einer Reduzierung des Bürokratieaufwands bei nahezu allen bilanzierenden Unternehmen und damit auch bei den steuerlichen Beratern und auf Seiten der Finanzverwaltung. Die Einführung der gleichen Wesentlichkeitsgrenze wie bei der Sofortabschreibung von GWG wird als ein Schritt zur Steuervereinfachung und zum Bürokratieabbau gesehen.[7]

[2] Vgl. Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 250 HGB Rz 30.
[3] Vgl. Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 250 HGB Rz 7.
[5] Jahressteuergesetz vom 16.12.2022, BGBl 2022 I, S. 2294 ff.
[6] BR-Drs. 627/22 (neu) S. 4.
[7] BR-Drs. 457/22 B S. 4.

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