Rz. 4
Die Anwendung der Verbrauchsfolgeverfahren i. S. d. § 256 Satz 1 HGB ist auf gleichartige VG des Vorratsvermögens, also gleichartige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (RHB), unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren beschränkt; eine Anwendung auf geleistete Anzahlungen scheidet von der Natur der Sache her aus.[1] Die Anwendung auf bestimmte Kapitalanlagen (z. B. Aktien und Investmentanteile) bei VersicherungsUnt und Pensionsfonds ist explizit zugelassen (§ 341b Abs. 2 HGB).
Rz. 5
Für die Festbewertung gem. § 256 Satz 2 i. V. m. § 240 Abs. 3 HGB kommen unter engen Voraussetzungen sowohl VG des Sachanlagevermögens als auch RHB infrage (§ 240 Rz 53). Die Gruppenbewertung gem. § 256 Satz 2 i. V. m. § 240 Abs. 4 HGB ist – wie die Verbrauchsfolgebewertung – zulässig für gleichartige VG des Vorratsvermögens; außerdem können andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche VG und Schulden zusammengefasst bewertet werden (§ 240 Rz 68).
Rz. 6
§ 256 HGB ist als bilanzielle Bewertungsvorschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB für alle (bilanzierenden) Kaufleute verbindlich. Im Fall erheblicher Abweichungen vom letzten Börsen- und Marktpreis infolge der Anwendung von Verbrauchsfolgeverfahren oder der Gruppenbewertung haben mittelgroße und große KapG gesonderte Anhangangaben gem. § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu machen (§ 284 Rz 53 ff.); mit § 341b Abs. 2 und 3 HGB sind besondere Anwendungsvorschriften von VersicherungsUnt und Pensionsfonds zu beachten.
Rz. 7
Die folgende Abb. gibt einen Überblick über die Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 HGB.
Rz. 8
Abb. 1: Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 HGB
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