Rz. 1

Gem. § 297 Abs. 1 HGB bildet der Konzernanhang mit der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, der Konzern-KFR und dem Konzern-EK-Spiegel den Konzernabschluss. Er ist insofern ein gleichwertiger Bestandteil im Konzernabschluss. Ergänzt werden kann der Konzernabschluss um eine Konzern-Segmentberichterstattung. Die wesentlichen Inhalte des Konzernanhangs sind in den §§ 313 und 314 HGB zusammengefasst. Grundlage hierfür bildet Art. 34 der 7. EG-RL.[1] Zusätzliche Angabepflichten können sich aus weiteren handelsrechtlichen Einzelvorschriften sowie anderen Gesetzen und Regelungen ergeben. Hierzu gehören im Besonderen verschiedene DRS sowie sich aus dem DCGK ergebende Angabenotwendigkeiten. Ferner sind Wahlpflichtangaben möglich, die sich aus der Verlagerung von Informationen aus Konzern-Bilanz, Konzern-GuV, Konzern-KFR, Konzern-EK-Spiegel und Konzern-Segmentberichterstattung in den Konzernanhang ergeben.[2] Daneben steht es den Erstellern eines Konzernabschlusses frei, weitere freiwillige Informationen zu geben. Aufgrund der Prüfungs- und Offenlegungspflicht wird eine Positionierung dieser Angaben in anderen Teilen des Geschäftsberichts allerdings bevorzugt.

 

Rz. 2

Durch das KonTraG[3] wurde für Konzerne mit börsennotierten MU der Konzernanhang zunächst um eine vom Gesetzgeber nicht näher bestimmte Kapitalflussrechnung und eine Segmentberichterstattung erweitert. Zu beiden liegen als Ausgestaltungsempfehlungen mit GoB-Charakter mit dem DRS 21 (Kapitalflussrechnung) und dem DRS 28 (Segmentberichterstattung) Regelungen des DRSC vor (§ 297 Rz 14 ff., 60 ff.). Mit Verabschiedung des TransPuG[4] sind diese Rechenwerke in ihrem Stellenwert aufgewertet worden. Sie sind als eigenständige Teile des Konzernabschlusses zusammen mit dem neu hinzukommenden Konzerneigenkapitalspiegel (DRS 22) zu sehen. Ferner wurde der Kreis der Unt, die einen Konzernabschluss aufzustellen haben, um Unt, die direkt oder indirekt (durch TU) einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG in Anspruch nehmen, erweitert. Eine nochmalige Erweiterung der Erstellungspflicht auf alle konzernrechnungslegungspflichtigen Unt erfolgte mit dem BilReG.

 

Rz. 3

Die Aufgabe des Konzernanhangs ist es, die anderen Elemente des Konzernabschlusses durch Informationen zu ergänzen, zu erläutern, zu korrigieren sowie ggf. von bestimmten Angaben zu entlasten.[5] Grundlage dafür ist die Generalnorm des § 297 Abs. 2 HGB. Demnach ist der Konzernabschluss "klar und übersichtlich aufzustellen" und hat "unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns" zu vermitteln (§ 297 Rz 84 ff.). Die Angabepflichten sind nach § 297 Abs. 2 Satz 3 HGB noch weitgehender, wenn der Konzernabschluss kein zutreffendes Bild vermittelt (§ 297 Rz 85 ff.).

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 313 HGB Rz 2.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023 Kap. G Tz 652.
[4] Transparenz- und Publizitätsgesetz v. 19.7.2002, BGBl 2002 I S. 2681.
[5] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 14. Aufl. 2021, S. 549.

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