Rz. 1

§ 266 HGB gibt eine verbindliche Norm für Form und Gliederung der Bilanz vor, deren Tiefenstruktur zum einen von der Rechtsform und zum anderen von der zugeordneten Größenklasse der Ges. nach § 267 HGB und § 267a HGB abhängt. § 266 Abs. 1 HGB schreibt die Aufstellung der Bilanz in Kontoform vor und bestimmt, dass die in den Absätzen 2 und 3 normierte Gliederung von mittelgroßen und großen KapG und haftungsbeschränkten PersG i. S. d. § 264a HGB eingehalten werden muss (§ 266 Abs. 1 Satz 2 HGB), während für kleine, nicht kapitalmarktorientierte KapG (§ 267 Abs. 1 HGB) eine verkürzte Bilanz mit den mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten aufgestellt werden darf (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB). KleinstKapG dürfen gem. § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, die sich nur auf die Posten mit Buchstaben-Gliederungspunkten beschränkt. In Abs. 2 und 3 wird die Gliederung der Aktiva und der Passiva, insb. die Unterteilung, die Reihenfolge und die Bezeichnung der einzelnen Posten, konkretisiert.

 

Rz. 2

Die §§ 266 (Bilanz) und 275 (GuV) HGB enthalten die zentralen Gliederungsvorschriften für den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Diese normierten Gliederungen dienen der Klarheit und Übersichtlichkeit (§§ 243 Abs. 2 und 265 Abs. 6 HGB), um das Erreichen der Informationsziele des Jahresabschlusses zu verbessern, die überbetriebliche Vergleichbarkeit zu erhöhen und Informationsasymmetrien zu verringern. Auch wenn im Handelsrecht kein expliziter Zweck für die Bilanzaufstellung genannt wird, machen die sehr detaillierten Bilanzgliederungsvorschriften – ergänzt um Informations- und Erläuterungspflichten im Anhang sowie die größenabhängige Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts – deutlich, dass die Hauptfunktion der Rechnungslegung aus der Perspektive des Gesetzgebers die Bereitstellung von Informationen primär für externe Interessenten ist.[1] Die stets nach demselben Gliederungsschema aufgestellte Bilanz vereinfacht einen Mehrjahresvergleich des bilanzierenden Unt und einen zwischenbetrieblichen Vergleich. Somit verbessert die stringente Gliederungsvorschrift die Möglichkeit zur externen Beurteilung der Unternehmenslage und erleichtert die Kontrolle des Managements.[2] Eingeschränkt wird die Vergleichbarkeit durch bestehende Ausweiswahlrechte, z. B. für erhaltene Anzahlungen (§ 268 Abs. 5 HGB).

[1] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 17 ff.
[2] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 3, Stand: 7/2022 und Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 2.

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