Die Personalkostenpauschale der Überbrückungshilfe III beziehungsweise III Plus beziehungsweise IV berechnet sich unabhängig von dem erhaltenen Kurzarbeitergeld. Voraussetzung ist, dass dem Unternehmen Personalkosten entstehen und nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sind.

Wie bei der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) wird erhaltenes Kurzarbeitergeld jedoch im Rahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich bei der Berechnung des Schadens zur Bestimmung der beihilferechtlich zulässigen Höchstförderhöhe als Einnahme berücksichtigt.
Da das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der Förderhöhe nach der Überbrückungshilfe III beziehungsweise der Überbrückungshilfe III Plus beziehungsweise IV nicht angerechnet wird, findet keine doppelte Anrechnung statt.

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