Ja. Einnahmen aus anderen Corona-Hilfen sind grundsätzlich Einnahmen, die im Rahmen der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten dem Deckungsbetrag zuzurechnen sind. Ein erhaltener Förderbetrag darf grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung den Monaten zugeordnet werden, für die er gemäß Bewilligungsbescheid bestimmt ist. Die Auszahlung einer Unterstützungsleistung für einen früheren Leistungszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt, der in einen neuen Leistungszeitraum für ein anderes Programm fällt, hat insoweit keinen Einfluss auf die Berechnung der ungedeckten Fixkosten zu diesem späteren Zeitpunkt. Wurde beispielsweise die Überbrückungshilfe I für den Zeitraum Juni bis August 2020 beantragt und erst im September 2020 ausgezahlt, muss diese Leistung nicht als Einnahme im September 2020 angerechnet werden, sondern kann als Einnahme den Monaten Juni bis August 2020 zugeordnet werden.

Entscheidet sich der Antragsteller, die Einnahme nicht dem Monat der Auszahlung zuzuordnen, sind die entsprechenden Angaben aus dem Bescheid als Leistungszeitraum zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dem Bescheid also z.B., dass für den Monat Juni, für den Monat Juli und für den Monat August Überbrückungshilfe I jeweils in einer bestimmten Höhe geleistet wird, muss die Zuordnung auch jeweils monatsweise erfolgen.

Wenn im Bescheid nur ein Gesamtbetrag ausgewiesen ist, kann dieser im Beispiel der Überbrückungshilfe I mit 3 beantragten Fördermonaten wahlweise gedrittelt werden, einem bestimmten Monat zugeordnet werden, oder gemäß des Antrags auf die jeweiligen Monate aufgeteilt werden.

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